VwGH-How-To

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cdhahn
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Beitrag von cdhahn »

MA2412 hat geschrieben:hm ... kennt wer Präzedenzfälle mit Zahlen?
Aus dem VwGH-Beschluss vom 20021120 zu Zl. 2002/08/0038:

"2. Beim Verwaltungsgerichtshof sind derzeit nur wenige
Beschwerden zu der im Spruch genannten Rechtsfrage anhängig. Es
war daher iS des § 26a Abs. 1 VwGG zu prüfen, ob Grund zur Annahme
besteht, dass eine erhebliche Zahl solcher Beschwerden eingebracht
werden wird. Der Gesetzgeber hat die Frage, auf welche Weise sich
der Verwaltungsgerichtshof Kenntnis von jenen Tatsachen zu
verschaffen hat, welche in ihrer Gesamtheit einen Grund für eine
solche Annahme bieten, nicht geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof
geht davon aus, dass ein Grund zu einer solchen Annahme jedenfalls
dann besteht, wenn - wie hier - (erstens) von der in Rede
stehenden Rechtsfrage in einem kurzen Zeitraum eine größere Zahl
von Menschen (hier: Arbeitslosen) potenziell betroffen ist, wenn
(zweitens) eine gesetzliche berufliche Vertretung, welche zur
Vertretung der wirtschaftlichen und sozialen Interessen dieser
Menschen berufen ist, diese Rechtsfrage in der Absicht, sie einer
Klärung zuzuführen, im Rahmen ihrer Rechtsberatungstätigkeit
aufgegriffen hat und (drittens) nicht damit gerechnet werden kann,
dass eine dem Standpunkt der Betroffenen Rechnung tragende
Erledigung durch die Verwaltungsbehörden zu erwarten ist."

Also "eine größere Zahl von Menschen"; abgesehen von den beiden anderen Voraussetzungen. Im Anlassfall ging es um 9400 Betroffene.
Feb. 01 - Jän. 02, ASB Linz. Alle Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
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MA2412
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Beitrag von MA2412 »

Hm ... da sind wir wohl viel weniger.
Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich
beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
(aus § 16 ABGB)
cdhahn
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Beitrag von cdhahn »

MA2412 hat geschrieben:Hm ... da sind wir wohl viel weniger.
Ja, und die zweite Voraussetzung ("eine gesetzliche berufliche Vertretung") ist bei uns überhaupt nicht erfüllt; allerdings hat sich der VwGH diese Regelung ja selbst auferlegt, also könnte er auch wieder davon abweichen - wenn er das will.
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dom_esp
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Beitrag von dom_esp »

Noch mal zu den Kosten beim Verwaltungsgerichtshof. Ich hab heut erfahren, dass meine Rechtsschutzversicherung den Fall nicht übernimmt. Aber mein Anwalt war der Meinung, dass ich sowieso keine Kosten für die anderen Parteien übernehmen muss. Auch nicht wenn ich verlier. Ich hab da jetzt mal recherchiert und hab auch was gefunden, was das bestätigen würde. Ich weiss nicht ob ich da was falsch interpretiere, aber anscheinend kann die unterlegene Partei keine Kostenerstattung beantragen, wenn es der Fall ist, dass Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind (Dies geht noch in anderen Fällen, aber die betreffen uns nicht). Da dies bei uns der Fall ist, kann also keiner von uns Kostenersatz fordern, wenn wir unterliegen. Hat halt den Nachteil, dass wir das auch nicht können, wenn wir gewinnen, aber das lässt einen die Kosten doch besser kontrollieren.

Hier mal die Paragraphen:

§ 47 (4) VwGG In den Fällen des Art. 81a Abs. 4 und des Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B‑VG findet für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwand­ersatz statt. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 16)



Art 81a Abs 4 B-VG bezieht sich auf Schulbehörden.

Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG bezieht sich auf Art 11, 12, 14 Abs 2 und 3 und 14a Absatz 3 und 4 B-VG.
Zivildienst fällt aber unter Art. 10 (1) Z 15 B-VG

Aber Art 131 Abs. 2 besagt: "unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als in Abs 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundesgesetze bestimmt".
cdhahn
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Beitrag von cdhahn »

Ich würd mich an Deiner Stelle nicht darauf verlassen; was Dein Anwalt meint, muss sich überhaupt nicht mit dem decken, was der VwGH entscheidet.
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dom_esp
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Beitrag von dom_esp »

Mein Rechtsanwalt ist zwar echt kompetent. Aber ich war mir selber nicht so sicher, bis ich recherchiert habe. Bis jetzt ist bei der ganzen Sache nicht viel so gelaufen, wie es in einem demokratischen Rechtsstaat sollte. Ich finde es für eine Demokratie eigentlich schon zuviel, dass man 180€ an Beschwerdegebühr zahlen muss.
Aber, dass man falls man sich gegen den Staat schützen will noch die Rechtsvertreter der anderen Partei zahlen muss, falls man verliert würde schon Richtung Polizeistaat gehen. Naja... wäre nicht das Einzige was bei uns Richtung Polizeistaat geht. Aber wenn meine Argumentation mit den Paragraphen passt, kann auch der VwGH sich nicht dagegenstellen.
Wenn er gegen sein eigenes Organisationsakt und das B-VG entscheidet deklassiert er sich nur selber.
Wichtig ist halt nur, dass diese Paragraphen wirklich das aussagen, was ich meine, dass sie tun.
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MA2412
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Beitrag von MA2412 »

Ohne Beschwerdegebühr gäb es wohl zu viele Mutwillensverfahren.
Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich
beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
(aus § 16 ABGB)
cdhahn
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Beitrag von cdhahn »

dom_esp hat geschrieben:§ 47 (4) VwGG In den Fällen des Art. 81a Abs. 4 und des Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B‑VG findet für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwand­ersatz statt. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 16)



Art 81a Abs 4 B-VG bezieht sich auf Schulbehörden.

Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG bezieht sich auf Art 11, 12, 14 Abs 2 und 3 und 14a Absatz 3 und 4 B-VG.
Zivildienst fällt aber unter Art. 10 (1) Z 15 B-VG

Aber Art 131 Abs. 2 besagt: "unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als in Abs 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundesgesetze bestimmt".
Ich (Nichtjurist) kann keinen Hinweis erkennen, dass aus diesen Regelungen für uns ein Ausschluss des Kostenersatzes abzuleiten wäre.

§ 74 Abs. 4 VwGG besagt, dass in bestimmten Fällen für Beschwedeführer und belangte Behörde kein Kostenersatz stattfindet. (Das heißt im Umkehrschluss aber auch, dass der Beschwerdeführer = Zivi auf seinen Kosten sitzenbleibt, falls er gewinnt).

Von den (in § 74 Abs. 4 VwGG) aufgeführten Fällen ist höchstens Art. 131 Abs. 2 B-VG relevant. Dort heißt es aber nur, dass Beschwerden außer in dem in Art. 131 Abs. 1 B-VG genannten Fall (d.i. vermeintliche Verletzung des Bf. in seinen Rechten) auch in anderen Fällen Beschwede erhoben werden kann, gemäß den bundesgesetzlichen Regelungen der Verwaltung.

Ja, und wie weiter in der Argumentation? Oder versteh ich etwas falsch?
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Beitrag von dom_esp »

Damit man nicht immer alle Fälle aufzählen muss, für die eine Bestimmung gilt, wird oft auf andere Paragraphen verwiesen, die dieselben Fälle schon aufzählen. Art 131 Abs 1 und 2 führen auf, in welchen Fällen man Beschwerde wegen Rechtswidrigkweit eines Bescheids einlegen kann. Wir Zivildiener fallen aber nicht in Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3, also können wir nicht aufgrund Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit einlegen. Da wir dies aber tun können muss Art 131 Abs 2 uns dieses Recht eingestehen.
Wenn es kein Landes- oder Bundesgesetz gäbe, welches es erlaubt, dass wir Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit einlegen können, könnten wir diese nicht einlegen. Da wir sie einlegen könne, muss es ein Landesgesetz- oder ein Bundesgesetz geben, das uns dies erlaubt, wodurch wir wieder ein Fall von Art. 131 Abs. 2 B-VG sind. Wodurch in unseren Fällen laut § 74 (4) VwGG kein Aufwandersatz stattfindet. Dies führt dazu, dass egal wie das Verfahren ausgeht, jeder auf seinen eigenen Kosten sitzenbleibt. Wer die Gebühren für den Schriftsatz trägt, weiss ich nicht.
Und wie gesagt, ich bin nur ein Erstsemester, der ein Skriptum für öffentliches Recht hat, aber noch kaum Vorlesungen dazu hatte.
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Beitrag von dom_esp »

§ 35 (1) VwGG wurde reichen um Mutwillensverfahren abzuwenden.

§35 (1) VwGG: Beschwerden, deren Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Ausserdem wird schon aufgrund der ganzen Arbeit und der Kosten für einen Rechtsanwalt, niemand eine Beschwerde einreichen, der nicht meint er habe Chancen. Da eine Verwaltungsbeschwerde sowieso schon 1000 bis 2000 € für den Rechtsanwalt kostet, stellt sich die Frage wer sich dann von den 180 € abschrecken lässt.
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Beitrag von cdhahn »

dom_esp hat geschrieben:Art 131 Abs 1 und 2 führen auf, in welchen Fällen man Beschwerde wegen Rechtswidrigkweit eines Bescheids einlegen kann. Wir Zivildiener fallen aber nicht in Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3, also können wir nicht aufgrund Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit einlegen. Da wir dies aber tun können muss Art 131 Abs 2 uns dieses Recht eingestehen.
Wie ich es sehe, fallen wir unter den (allgemeinen) Fall der Rechtswidrigkeit iSd Art. 131 Abs. 1 B-VG, weshalb wir beim VwGH eine Beschwerde gegen den BMI-Bescheid einbringen können; jedoch die Bestimmung des § 74 Abs. 4 VwGG betreffend den nicht stattfindenden Kostenersatz trifft auf uns nicht zu.
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Beitrag von dom_esp »

hmm... starkes Argument.... da muss ich mal drüber nachdenken
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Beitrag von dom_esp »

Für mich sieht es dem Wortlaut nach so aus, dass Z 1 und Z 2 kumulative Tatbestandselemente sind. Das heisst dann, dass man nach Z 1 in seinen Rechten verletzt sein muss und zwar in den Angelegenheiten von Z 2. Die anderen Angelegenheiten in denen man Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit einlegen kann, werden in den Landes- und Bundesgesetzen geregelt. Das ganze ist ein Satz, der durch die Ziffern gegliedert ist.
Im Endeffekt kann dann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde einlegen:
1. Wer sich in seinen Rechten verletzt behauptet nach dem Ende des Instanzenzuges in den Angelegenheiten der Art 11, 12, 14 Abs 2 und 3 und 14a Abs 3 und 4,
2. der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können, in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt und
3. die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers in den Angelegenheiten des Art 15 Abs 5 erster Satz.
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Beitrag von dom_esp »

Mann... ich hab mir die Bestimmungen noch mal angeschaut... Da hot wohl das Wunschdenken die Logik verdrängt... Du hast natürlich recht. Die Beschränkung auf die Art 11, 12, 14 Abs 2 und 3 und 14a Abs 3 und 4 betrifft den Bundesminister von Z 2 und hat mit der Bescheidbeschwerde von Z 1 nichts zu tun... Damit gibt es einen Kostenersatz...
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Beitrag von Mr.Radar »

gut ist ja auch irgendwie fairer - sonst hätte ja kein einfacher staatsbürger die motivation, "musterurteile" zu erwirken, weil ihm ja, bei geringem streitwert, sogar finanzielle nachteile erwachsen würden.
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Beitrag von dom_esp »

Naja... ich weiss nicht mal wo ich die 180€ Beschwerdegebühr herholen soll. Wenn da auch noch das Risiko besteht, dass ich die Kosten von anderen übernehmen muss, kann ich das Risiko nicht eingehen.
Scorch
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Beitrag von Scorch »

Zumindest um die 180€ Beschwerdegebühr brauchst du dir keine Sorgen machen, da Zivildienstangelegenheiten davon durch §72 ZDG1986 befreit sind.
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Beitrag von dom_esp »

ja aber... 560€ bis 3200€ wenn ich verliere sind einfach zu hoch. Ich hab zur zeit gerade mal 3900€ im Jahr. Das kann mich das Studium kosten.
Das wars dann bei mir. Morgen läuft meine Frist ab.
cdhahn
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Beitrag von cdhahn »

Scorch hat geschrieben:Zumindest um die 180€ Beschwerdegebühr brauchst du dir keine Sorgen machen, da Zivildienstangelegenheiten davon durch §72 ZDG1986 befreit sind.
Auch darauf würd ich mich nicht verlassen. Nach allem, was ich erfahren habe, lässt der VwGH die Argumentation mit dem §72 ZDG nicht gelten, sondern verlangt die Bezahlung der 180,-.
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Beitrag von Scorch »

cdhahn hat geschrieben:Auch darauf würd ich mich nicht verlassen. Nach allem, was ich erfahren habe, lässt der VwGH die Argumentation mit dem §72 ZDG nicht gelten, sondern verlangt die Bezahlung der 180,-.
Aja? Und wie argumentiert er das? Jeder beschwert sich doch darüber, dass der Rechtsträger seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung gemäß ZDG nicht nachgekommen sei.
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