Aus dem VwGH-Beschluss vom 20021120 zu Zl. 2002/08/0038:MA2412 hat geschrieben:hm ... kennt wer Präzedenzfälle mit Zahlen?
"2. Beim Verwaltungsgerichtshof sind derzeit nur wenige
Beschwerden zu der im Spruch genannten Rechtsfrage anhängig. Es
war daher iS des § 26a Abs. 1 VwGG zu prüfen, ob Grund zur Annahme
besteht, dass eine erhebliche Zahl solcher Beschwerden eingebracht
werden wird. Der Gesetzgeber hat die Frage, auf welche Weise sich
der Verwaltungsgerichtshof Kenntnis von jenen Tatsachen zu
verschaffen hat, welche in ihrer Gesamtheit einen Grund für eine
solche Annahme bieten, nicht geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof
geht davon aus, dass ein Grund zu einer solchen Annahme jedenfalls
dann besteht, wenn - wie hier - (erstens) von der in Rede
stehenden Rechtsfrage in einem kurzen Zeitraum eine größere Zahl
von Menschen (hier: Arbeitslosen) potenziell betroffen ist, wenn
(zweitens) eine gesetzliche berufliche Vertretung, welche zur
Vertretung der wirtschaftlichen und sozialen Interessen dieser
Menschen berufen ist, diese Rechtsfrage in der Absicht, sie einer
Klärung zuzuführen, im Rahmen ihrer Rechtsberatungstätigkeit
aufgegriffen hat und (drittens) nicht damit gerechnet werden kann,
dass eine dem Standpunkt der Betroffenen Rechnung tragende
Erledigung durch die Verwaltungsbehörden zu erwarten ist."
Also "eine größere Zahl von Menschen"; abgesehen von den beiden anderen Voraussetzungen. Im Anlassfall ging es um 9400 Betroffene.