Aktueller Stand
0. Entscheidungen des VwGH sind noch nicht publik geworden; Ausnahme s. unten Pkt. 4.
1. Angesichts der divergierenden Rechtsmeinungen zur Beschwerdegebühr (insbesondere VwGH vs. VfGH) hat das Finanzministerium beschlossen, die Beschwerdegebühr nachzusehen (wohl gestützt auf § 236 BAO und § 3 der VO BGBl. II, Nr. 435/2005) [Quelle: Sendung „Bürgeranwalt“ vom 19. 7. 2008], d.h. die 180,- Beschwerdegebühr sind auch beim VwGH nicht zu zahlen. Kritisch dazu K.-W. Fellner, HR des VwGH i.R., in SWK 27/2008, S. 1124-1126, nach dessen Meinung die Lösung "allerdings den Nachteil hat, dass sie gesetzwidrig ist" und der sich "tatsächlich großzügige Lösungen" wünscht statt "unausgereifte[r] Entscheidungen."
2. Wer die Beschwerdegebühr bereits bezahlt hat, kann sie zurückfordern - Infos in diesem Thread und hier.
3. Eine Gegenschrift des BMI zu einer Beschwerde wurde hier online gestellt.
4. Nach einem Erkenntnis des VwGH (Dez. 2007) muss eine Verpfl.-VO-konforme Kochgelegenheit mit einem Kühl- und einem Gefrierschrank, also zwei getrennten Geräten, ausgestattet sein.
Allgemeines
Eine Musterbeschwerde für Sanitäter ist hier verfügbar. Folgende Punkte sind zu beachten:
1. Der Text muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden.
2. Wer den Beschwerdetext - außer in Details - selbst anpasst oder umschreibt, sollte wissen, was er tut. Von hemsärmeligem Vorgehen beim Verfassen des Textes ist abzuraten, denn der VwGH prüft - auf Basis der aktenkundigen Fakten - konkret die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens und des Inhalts des angefochtenen Bescheides, d.h. ob die Behörde im Ermittlungsverfahren, in der Lösung der Rechtsfrage oder in der Begründung Fehler gemacht hat. Zusätzlich ist glaubhaft zu machen, dass und warum die belangte Behörde in ihrem Bescheid ohne den jeweiligen Fehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, und zu welchem. Die Argumentation kann also je nach Fall gefinkelt sein und erhebliches juristisches Detailwissen erfordern.
3. Obwohl im Verfahren keine grundsätzliche Vertretungspflicht besteht, ist es ratsam, sich kompetente Unterstützung zu suchen, denn es gibt genügend Möglichkeiten, einen Formalfehler zu machen, womit das Verfahren schwuppdiwupp beendet sein kann (= ärgerlich und teuer, s.u.).
Insbesondere erteilt der VwGH jeden Verbesserungsauftrag nur einmal; wird der Auftrag nicht vollständig erfüllt, gilt dies als Zurückziehung der Beschwerde.
4. Auch wenn sich's so mancher Rechtsträger anders vorstellt: Der VwGH-Beschwerde kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu, d.h. sie wirkt sich nicht auf die Zahlungspflicht des RT aus. Egal also, ob der RT VwGH-Beschwerde erhebt oder nicht, er muss spätestens 6 Wochen nach Zustellung des BMI-Bescheides den (vom BMI) festgesetzten Betrag überweisen.
Voraussetzungen für Erhebung der Bescheidbeschwerde beim VwGH
- Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides der letzten Instanz (d.i. bei uns der BMI).
- a) Der Zivi hat gegen den ZISA-Bescheid berufen ODER b) Der Zivi hat nicht berufen, der Rechtsträger aber schon, und der BMI-Bescheid ist für den Zivi schlechter ausgefallen als der angefochtene ZISA-Bescheid.
- Einhaltung der Beschwerdefrist, d.h. die Beschwerde (oder der Antrag auf Verfahrenshilfe, s. u.) muss spätestens 6 Wochen ab Zustellung oder Hinterlegung abgeschickt werden.
- Unterschrift eines Rechtsanwaltes
Ablauf des Verfahrens
Die Kompetenzen des VwGH und der grundsätzliche Ablauf der Verfahren sind in Art. 130ff. B-VG und im VwGG geregelt; Details der Abläufe in der Geschäftsordnung des VwGH.
Der VwGH entscheidet in sogenannten Senaten (§§ 11 ff. VwGG), das sind Richtergremien mit normalerweise je 5 Mitgliedern, davon ein Vorsitzender (Senatspräsident) und ein sog. Berichter, der das Verfahren organisatorisch abwickelt. Die Senate sind auf gewisse Rechtsbereiche spezialisiert, wahrscheinlich landen also alle Essensgeld-Beschwerden beim gleichen Senat.
Die Beschwerde wird nach ihrem Einlangen einem zuständigen Senat zugewiesen und vom Berichter auf ihre Zulässigkeit (= das Vorliegen der formalen Anforderungen wie Einhaltung der Fristen, korrekte Bezeichnung der belangten Behörde u.ä.) geprüft. Der Berichter schickt je eine Kopie der Beschwerde an die belangte Behörde und jeden Mitbeteiligten. Die Behörde muss die Akten vorlegen und kann eine Gegenschrift erstatten; jeder Mitbeteiligte kann eine Stellungnahme abgeben. Der Berichter kann von allen Parteien weitere Äußerungen verlangen; die Parteien können aber auch von sich aus eigene Stellungnahmen abgeben, z.B. in Reaktion auf die Gegenschrift der Behörde.
Auf Basis des vielen Papiers bereitet der Berichter in Abstimmung mit den anderen Senatsmitgliedern einen "begründeten Beschlussantrag" für die Entscheidung vor. (Der VwGH führt bei Bescheidbeschwerden kein eigenes Ermittlungsverfahren durch, daher gilt auch ein Neuerungsverbot, d.h. Beweise, die nicht spätestens im Verfahren vor der zweiten Instanz vorgelegt wurden, werden nicht berücksichtigt.)
Die Entscheidung fällt der Senat nach einer Beratung durch Abstimmung in nichtöffentlicher Sitzung (§ 15 VwGG), normalerweise ohne mündl. Verhandlung, also alleine auf Grund der Aktenlage. Eine öffentliche mündliche Verhandlung kann stattfinden (§§ 39 f. VwGG); dabei werden normalerweise einzelne Aspekte der Beschwerde näher diskutiert.
Durchschnittliche Verfahrensdauer bei einer Bescheidbeschwerde: ca. 20 Monate. (laut Tätigkeitsbericht des VwGH 2007)
Mögliche Ausgänge
Der VwGH erledigt alle Beschwerden mit Erkenntnis. Das Erkenntnis kann lauten auf ...
- Einstellung des Verfahrens oder Zurückweisung: Bei formalen Fehlern (z.B. Fristüberschreitung) weist der VwGH die Beschwerde zurück, d.h. es erfolgt keine inhaltliche Auseinandersetzung. Der Beschwerdeführer gilt dann als unterlegene Partei und muss den anderen Beteiligten ihre Kosten ersetzen (s.u.)
- Abweisung der Beschwerde: Erkennt der VwGH, dass die Beschwerde inhaltlich unbegründet ist, wird sie abgewiesen. Der Beschwerdeführer gilt dann als unterlegene Partei und muss den anderen Beteiligten ihre Kosten ersetzen (s.u.)
- Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides des BMI. Der BMI muss dann einen neuen Bescheid erlassen, wobei er an die Rechtsansicht des VwGH gebunden ist.
Der Beschwerdeführer gilt dann als obsiegende Partei und bekommt (wenn beantragt) von der belangten Behörde eine Anwaltskostenpauschale von ca. 1000,- sowie ggf. einen Verhandlungsaufwand in Höhe von ca. 1200,- (BMI) ersetzt; die darüber hinaus gehenden Anwaltskosten muss er selbst tragen.§ 42 Abs. 2 VwGG hat geschrieben:Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben
1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde,
3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
a) der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
c) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
- Der VwGH kann keine Gesetze oder Verordnungen aufheben, sondern nur ihre gesetzmäßige Anwendung prüfen; er kann aber nach Art. 140 Abs. 1 B-VG einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH stellen. Dass der VfGH auch dann die Behandlung ablehnt (wie im Juni 2007 geschehen), ist sehr unwahrscheinlich. Mit einer gewissen geringen Wahrscheinlichkeit könnten unsere Beschwerden also auf Umwegen wieder bei den Verfassungsrichtern landen.
Kosten
- Obsiegt der Beschwerdeführer, d.h. ist die Beschwerde erfolgreich, so muss ihm die unterlegene Partei (bei uns der BMI) den pauschalisierten Schriftsatzaufwand (991,20 EUR) und ggf. den Verhandlungsaufwand (1239,00 EUR) ersetzen, wenn dies beantragt wurde. Darüber hinausgehende Anwaltskosten sind Risiko des Beschwerdeführers.
- Im Fall der Zurückweisung oder Abweisung der Beschwerde muss der Beschwerdeführer als unterlegene Partei der belangten Behörde und eventuellen Mitbeteiligten (bei uns möglicherweise der jeweilige RT) die pauschalisierten Schriftsatz- und ggf. Verhandlungskosten ersetzen, wenn diese Parteien die Erstattung beantragen. Ein Mitbeteiligter ist niemals unterlegene Partei, egal wie das Verfahren ausgeht; d.h. wenn ein Zivi Beschwerde einbringt, der RT aber nicht, so bekommt der RT seine Kosten in jedem Fall erstattet, egal ob der Zivi verliert oder gewinnt (in diesem Fall von der Behörde).
- Die Kosten für Schriftsätze der Behörde und des RT sind Risiko des Beschwerdeführers und nicht (!) von der Verfahrenshilfe gedeckt!
- Aus den Regelungen der einschlägigen §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II, Nr 333, ergeben sich für den Fall des Unterliegens des Zivis vor dem VwGH folgende Maximalkosten zusätzlich zu den eigenen RA-Kosten:
a) RT als Mitbeteiligter, mündl. Verhandlung: 3025,10 EUR
b) RT als Mitbeteiligter, keine mündl. Verhandlung: 1373,10 EUR
c) RT nicht als Mitbeteiligter, mündl. Verhandlung: 794,90 EUR
d) RT nicht als Mitbeteiligter, keine mündl. Verhandlung: 381,90 EUR
Am Wahrscheinlichsten scheint Fall b).
- Damit der Beschwerdeführer nicht unterliegt, muss der BMI-Bescheid zumindest teilweise aufgehoben werden.
Verfahrenshilfe
Wer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur unter Beeinträchtigung des für ihn (und seine Familie) erforderlichen Unterhaltes bestreiten kann (§ 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO), kann Verfahrenshilfe beantragen. Dabei werden Einkommen, Vermögen, Unterhaltsansprüche und -pflichten und Schulden berücksichtigt. Der VwGH legt hier einen rigorosen Maßstab an.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird sozusagen statt der Beschwerde eingebracht, d.h. bis spätestens 6 Wochen nach Zustellung (Hinterlegung) des Bescheides, und muss den die Angelegenheit und den angefochtenen Bescheid bezeichnen. Man kann allerdings den Verfahrenshilfeantrag auch gleichzeitig mit der Beschwerde oder später einbringen.
Hier gibt es Infos und einen Link auf ein Info-Blatt und ein Antragsformular (Seiten 1-6 der PDF-Datei).
Dem Antrag beizulegen ist der angefochtene Bescheid in Kopie und ein Vermögensbekenntnis, wobei das Vermögensbekenntnis fehlen kann; dann bekommt man einen Verbesserungsauftrag, d.h. die Aufforderung, das Vermögensbekenntnis - ggf. auch das von allfällige Unterhaltspflichtigen - nachzureichen; außerdem sind Gründe vorzubringen, warum der Bescheid für rechtswidrig gehalten wird. Folgt man der Aufforderung nicht, gilt der Antrag als zurückgezoge und wird ohne inhaltliche Untersuchung zurückgewiesen.
Die Frist zur Einbringung der Beschwerde beginnt ab Entscheidung (egal ob positiv oder negativ) über den Antrag von neuem zu laufen, d.h. man hat dann wieder 6 Wochen Zeit. DAS GILT ABER NICHT, wenn der Antrag (aus formalen Gründen, z.B. wegen fehlender Angaben trotz Verbesserungsauftrages) zurückgewiesen wird, d.h. wenn die 6 Wochen dann schon um sind, ist Ende der Fahnenstange.
Die Verfahrenshilfe befreit (nur!) von Gebühren (insbes. Beschwerdegebühr) und dem Honorar des beigegebenen Rechtsanwaltes, nicht aber von den Kosten, die im Falle der Abweisung der Beschwerde der Behörde und allfälligen Mitbeteiligten zu ersetzen sind.
"Die Verfahrenshilfe bewirkt, dass ihr einen Anwalt zugeteilt bekommt. Der Anwalt wird mehr oder weniger zufällig von der Rechtsanwaltskammer ausgelost. Ich werde mich vom Anwalt beraten lassen, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat oder ob das Risiko zu groß ist. Sollte mir der Anwalt abraten, werde ich von einer Beschwerde absehen und brauche den Anwalt trotzdem nicht zu bezahlen." (Quelle)
Massenverfahren
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund des § 38a VwGG die Möglichkeit, bei einer (zu erwartenden) erheblichen Zahl von Beschwerden zu ein und derselben Rechtsfrage dies mit Beschluss auszusprechen und (im BGBl. II; Suchworte "Kundmachung VwGG") kundzumachen. Von dieser Möglichkeit hat der VwGH schon Gebrauch gemacht (BGBl. II 2003/15 und 16 und 170).
Die Kundmachung des Beschlusses (die in den o.g. Fällen ca. zwei Monate nach dem Beschluss erfolgte) hat folgende Wirkungen:
a) Alle weiteren Verfahren vor dem VwGH und vor obersten Instanzen (hier: BMI) sind unterbrochen und dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Rechtsfrage beantwortet und die Antwort (im BGBl. II) kundgemacht wurde.
b) Wurde ein Bescheid bereits zugestellt, unterbricht die Kundmachung die Beschwerdefrist. Eine dennoch erhobene Beschwerde ist zulässig.
c) Trotz Unterbrechung ausgefertigte Bescheide sind wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kundmachung des Rechtssatzes des VwGH beendet die Unterbrechung.
Mail der VA Mag. Stoisits an den Verf. vom Sept. 2007: "Die Volksanwaltschaft hat den Verwaltungsgerichtshof von der zu erwartenden großen Zahl gleichartiger Beschwerdefälle zur Frage der Verpflegskosten-Nachzahlung informiert und von dort die Mitteilung erhalten, dass über ein Vorgehen im Sinne der genannten Gesetzesstelle [gemeint ist ein Aussetzungsbeschluss] beraten wird."
Aussagen der RAK
phmx hat sich zum VfGH-Verfahren bei der RAK Wien erkundigt; ich gehe mal davon aus, dass das sinngemäß auch für den VwGH gilt.
phmx hat geschrieben: * Der RAK sei es aus Wettbewerbsgründen untersagt, mir einzelne Anwälte zu empfehlen.
* Die RAK habe überdies keine Informationen darüber, welche Anwälte sich schon konkret mit dem ZDG beschäftigt haben. Wider besseres Wissen sei allgemein ein Anwalt, der im Bereich Öffentliches Recht tätig ist, anzuraten, grundsätzlich könne allerdings jeder Anwalt VfGH-Beschwerden behandeln
* Ich solle mich mit mehreren anderen Zivildienern bei der VfGH-Beschwerde zusammenschließen , da diese damit a) mehr Gewicht bekäme und b) die Anwaltskosten in Summe geringer seien
* Die Vorteile eines Zusammenschlusses seien den etwaigen Nachteilen hinsichtlich Fernkommunikation zwischen mehreren Bundesländern vorzuziehen
* Auf die Möglichkeit, unter Umständen Unterstützung einer politischen Partei erwirken zu können, wurde hingewiesen
* In Anbetracht des von der Auskunftsperson als begrenzt beurteilten Sachverhaltes (Frage der Zulässigkeit der Abschläge) sei es nicht zu erwarten, dass sich pro Person Anwaltskosten über der Höhe des Kostenersatzes ergeben, bei einem Anwalt, der sich mit der konkreten Materie schon beschäftigt hat, sollten diese deutlich darunter liegen
* Auf das grundsätzlich immer bestehende Prozessrisiko wurde hingewiesen
Anhang: Zurückweisung vs. Abweisung
Bei Einlangen einer Beschwerde wird zuerst geprüft, ob die formalen Kriterien (v.a. Fristen, inhaltliche Mindestanforderugnen) erfüllt sind, d.h. ob sie zulässig ist. Ist sie es nicht, gibt es zwei Möglichkeiten: a) Die Mängel sind "verbesserungsfähig", dann wird ein Verbesserungsauftrag erteilt (z.B.: Vermögensbekenntnis nachreichen.) b) Mind. ein Mangel ist nicht verbesserungsfähig, dann wird die Beschwerde zurückgewiesen. Was im Einzelnen verbesserungsfähig ist und was nicht, ist bzw. wird ausjudiziert.
Ist die Beschwerde zulässig (ggf. nachdem Mängel verbessert wurden), wird ihr Inhalt geprüft. Wird die Argumentation für schlüssig befunden, gilt die Beschwerde als begründet und den Anträgen wird gefolgt. Wird die Argumentation verworfen, gilt die Beschwerde als (zulässig aber) unbegründet und wird abgewiesen.