Probleme mit Einrichtung - Beschwerde

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ZiviDominik
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Probleme mit Einrichtung - Beschwerde

Beitrag von ZiviDominik »

Hallo Ziviforumteam!

Zuerst mal eine Beschreibung der Situation

Zivildienst in einem Altersheim Oktober 2013 - Juni 2014

Ab Mai 2014 wurden ich in einen anderen Bereich versetz, da wir (Zivis) mit einer Beschwerde beim zuständigem im Landhaus (teilweise) Erfolg hatten.

Bis dahin kümmerte ich mich auch nicht weiter um die genaue Berechnung des Verpflegungsgeldes, ich wurde einfach 3x täglich verpflegt und an dienstfreien Tagen bekam ich 11€.

Teil 1

Dienstanfang ab Mai 7:00
Dienstende ab Mai 15:30

Frühstückzeit 09:45
Mittagessen 12:00
Abendessen 17:15

Am 5.6 hatten wir eine Sitzung mit unserem Vorgesetzten. Ich machte ihn darauf aufmerksam, dass wir die Mahlzeit am 17:15 nicht konsumieren können, da wir uns nicht mehr im Haus befänden.
Seine Antwort war nur, wir können ja bis 17:15 in der Dienststelle bleiben oder zum Essen nochmal kommen.
Da ich jedoch aus dem Ziviforum weiß, dass dies nicht zumutbar ist, bat ich ihn, sich darüber zu informieren.
Am nächsten Tag teilte er uns dann mit, dass er sich informiert habe und dass wir ab 9.6 ein Lunchpaket in der Küche abholen können.
Noch am selben Tag suchte ich das Gespräche und fragte nach dem Zeitraum 1.5 - 9.6, in welchem der RT keine angemessene Verpflegung zur Verfügung stellte (Pflicht des RT). Ich bat ihn, die Mahlzeit für diese Zeit in Form von Geldleistung rückzuvergüten. Seine Antwort war nur, "wo kein Kläger da kein Richter", er würde für diese Zeit ganz sicher kein Geld zahlen.

So, meine erste "Forderung" ist die Auszahlung von 3,30€ pro Arbeitstag (11€) bzw. 4,08€ pro Arbeitstag (13,60€ siehe unten)


Gleichzeitig mit dieser Geschichte fragte ich mich, wie diese 11 € zustande kommen.
Aus der Verpflegungsordnung wurde ich schlauer:

................15 v. H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
:arrow: Wie auch schon Forum mehrfach erwähnt, ist dieser Abzug völlig bescheuert, da dies auf so ziemlich jeden zutrifft. Nichtsdestotrotz ist dieser Abzug gerechtfertigt.

............... bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
:arrow: "geringer körperlicher Belastung" ist sicherlich Auslegungssache, jedoch verstehe ich darunter überwiegend sitzende Tätigkeiten.
Meine Tätigkeiten sind/waren:
Bis Mai: überwiegend Essen auf Rädern (Wagen mit 20 Boxen herumschieben, in Auto einladen, bei Kunden aussteigen, ausliefern und wieder einsteigen) Geschirr durch Bandspülmaschine lassen (stehend), Boden reinigen und sonstige Reinigungsarbeiten in der Küche, Speiserestekübel tragen (sehr schwer), Essen bei Bewohnern austeilen (einzige leichte Tätigkeit)
Ab Mai: überwiegend Reinigung der Zimmer, ganzen Tag stehende Tätigkeit, Besorgungen und Transporte von Möbeln/Gehhilfen/Sonstige im ganzen Haus, am Ende des Tages Müll des ganzen Hauses in den Müllraum bringen
Ist es möglich, diese Tätigkeiten als geringe Körperliche Belastung anzusehen?
............... 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der
Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die
Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom
Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner
Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen
:arrow: Wir haben 2 Personalräume, in denen ein Kühlschrank mit Gefrierfach und eine Mikrowelle vorhanden ist. Auch hier bin ich mir sicher, dass dies nicht ausreichend ist um frische Speisen zubereiten zu können. Außerdem fehlt der Herd und ein Gefrierschrank (das "und" in der Verordnung ist das Zauberwort)

Heute (1. Arbeitstag nach Pfingsten) sprach ich meinen Chef auf die Abzüge an, und er war sich sicher dass alles in Ordnung sein würde. Er Bezeichnete die Reinigungstätigkeiten als leichte körperliche Belastung, mit der Begründung es falle nicht in das Schwerstarbeitergesetz. Ich verstehe seine Logik so: Alles was keine Schwerstarbeit ist, ist leichte körperliche Belastung
Da dies eben Auslegungssache ist und ich da nicht weiterkam, sprach ich ihn auf Punkt 2 an. Er teilte mir mit, dass er sich informiert habe und es in der Verordnung heißen würde "Herd oder Mikrowelle" und "Kühl oder Gefrierschrank", ich bestand darauf, dass er mir dies zeigen solle, und er holte einen Ausschnitt heraus. Darauf Stand Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank. Den Beistrich zwischen Herd und Backrohr verstehe er als "oder" und der Kühlschrank würde schon reichen. Er sagte mir wortwörtlich "Wegen dem Gefrierschrank lasse ich es darauf ankommen".



Da es mich stört, dass mein Chef immer wieder Aussagen macht, die mir Kopfschmerzen bereiten (z.B.: Küchendienste sind unter "Wartungsdienste" einzuordnen; die Einrichtung dürfe 5 Urlaubstage einteilen und der Zivi 5, usw...) und Grundsätzlich alles was ein Zivi sagt schön redet, möchte ich es nicht mehr bei einer einfachen Schlichtung durch den Landesbeauftragen im Landhaus belassen.
Darum ging ich, wie im Forum mehrfach erwähnt, zur Bezirksverwaltungsbehörde um den RT wegen des Verstoßes gegen das Zivildienstgesetz anzuzeigen. Der dort zuständige Beamte, teilte mir nur mit, dass sie eine Überwachungsbehörde sind und nur Anzeigen vom RT bezüglich Dienstpflichtverletzung und Anzeigen von der Landesregierung entgegennehmen würden. Zivis müssen sich bei der Schlichtungsstelle der Landesregierung beschweren.


1. Warum kann man bei der BH keine Verletzung des ZDG melden/anzeigen?
2. Soll ich eine ordentliche Beschwerde einreichen? Schriftlich an RT oder direkt an die Landesregierung? Wenn ja, wie? Gibt es eine Vorlage?
3. Soll ich eine außerordentliche Beschwerde beim Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten einreichen? Wenn ja, wie? Gibt es eine Vorlage?
4. Oder soll ich die ganze Sache abblasen, weil ihr keine Chance für mich (und die anderen Zivis in der Einrichtung) seht?
5. Ist es möglich, das Geld für den Zeitraum 1.5 - 9-6 rückwirkend zu bekommen? Die Einrichtung hat ja schließlich ihren "Fehler" eingesehen und den Missstand beseitigt.

Ich hoffe auf eine baldige Antwort von euch, da ich ja eventuell Fristen einhalten muss?

lg
Dominik
abschaffen
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Re: Probleme mit Einrichtung - Beschwerde

Beitrag von abschaffen »

Mit den Kleinstbeträgen des Verpflegungsgeldes beschäftige ich mich nicht. Wenn Du willst, kannst Du Dich darüber bei allen möglichen Gremien beschweren, und vielleicht bekommst Du kleine Beträge nachgezahlt. Das Verpflegungsgeld ist so ziemlich die einzige Materie, die für diese ansonsten unnötigen Zusammenrottungen von Beschwichtigungshofräten geeignet ist, weil man beim Verpflegungsgeld "objektiv" mit umständlichen Rechnungen irgendwas errechnen und als Ergebnis präsentieren kann. Der Sachverhalt ist entweder bombensicher (Zahlungsflüsse laut Kontoauszug) oder unterhalb der kriminellen Energie der Sklaventreiber: Ob ein Kühlschrank im Gruppenraum stand oder nicht, wird vermutlich wahrheitsgemäß berichtet, weil es zu viele "Zeugen" gibt, die die Wahrheit sagen würden.

Grundsätzlich gilt, dass Du alle rechtlich in Frage kommenden Stellen mit allen rechtlich in Frage kommenden Anträgen einschalten solltest, damit Du nicht durch Ping-Pong-Spiele zermürbt wirst. Eine außerordentliche Beschwerde kommt erst nach erfolgloser Streitschlichtung in Betracht (§ 37 Abs. 1 ZDG). Die Fristen stehen in § 37 Abs. 2 ZDG.

Du solltest auch vom Herumreden und persönlichen Hingehen auf Mails und Briefe umsteigen, um zu vermeiden, dass Du über den Tisch gezogen wirst, oder dass später "Aussage gegen Aussage" steht, wenn es um bestimmte Ereignisse geht, denn das ist die Garantie, mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Unrechtssystem Zwangsarbeit zu scheitern. Dann "glaubt" die Behörde dem Sklaventreiber, schasst Dein Vorbringen nicht einmal ab, und der weitere Rechtsweg ist für verarmte Zwangsarbeiter entweder zu teuer (Rechtsanwalt) oder aussichtslos (als juristischer Laie alleine hingehen).

Da Du schon zwei Mal abgewatscht wurdest, sollest Du es langsam verstehen.

Erste Ohrfeige:

> Noch am selben Tag suchte ich das Gespräche und fragte nach dem Zeitraum 1.5 - 9.6,
> in welchem der RT keine angemessene Verpflegung zur Verfügung stellte (Pflicht des
> RT). Ich bat ihn, die Mahlzeit für diese Zeit in Form von Geldleistung rückzuvergüten.
> Seine Antwort war nur, "wo kein Kläger da kein Richter", er würde für diese Zeit
> ganz sicher kein Geld zahlen.

Wenn Du ihn auf sinnvolle Weise gefragt hättest (nicht persönlich, sondern...), hättest Du bereits ein wertvolles Beweismittel oder sogar das Geld, weil die Beantwortung einer Mail eine höhere Hürde ist als einen Zwangsarbeiter verbal wegzufegen.

Zweite Ohrfeige:

ZiviDominik hat geschrieben:

> Darum ging ich, wie im Forum mehrfach erwähnt, zur
> Bezirksverwaltungsbehörde um den RT wegen des Verstoßes gegen das
> Zivildienstgesetz anzuzeigen. Der dort zuständige Beamte, teilte mir nur
> mit, dass sie eine Überwachungsbehörde sind und nur Anzeigen vom RT
> bezüglich Dienstpflichtverletzung und Anzeigen von der Landesregierung
> entgegennehmen würden. Zivis müssen sich bei der Schlichtungsstelle der
> Landesregierung beschweren.

Wenn Du wirklich einfach so wieder weggeschickt wurdest, ohne dass die Behörde irgendetwas getan hätte, ist das meiner Meinung nach ein glatter Amtsmissbrauch (§ 302 StGB), weil die Überwachung der Einhaltung der "sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten" (alles, was nicht Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden ist) gem. § 55 Abs. 1 und 3 ZDG dem Landeshauptmann und den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt.

Wenn Du diese Äußerung des Referenten nicht nur durch Deine eigene Aussage, sondern auch durch Briefe, Mails oder Zeugen beweisen könntest, solltest Du denjenigen, der die Aufnahme der Anzeige verweigert hat, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anzeigen. Das wäre durchaus aussichtsreich.

Wenn Du nur Deine eigene Aussage als Beweismittel hast, solltest Du es keinesfalls anzeigen, weil der Referent dann gar nicht im Dienst war, Dich nur gefragt hat, ob Du vielleicht nicht lieber irgendeine andere Beschwerde bei irgendeiner anderen Stelle einbringen willst, was Du bejaht hast, oder weil der Referent irgendetwas anderes gesagt hat. Dann wird nicht mehr gegen den Referenten, sondern gegen Dich ermittelt. Wegen Verleumdung. Im schlimmsten Fall gibt es eine Hauptverhandlung gegen Dich, dem Beamten/VB wird mit Verweis auf seinen Amtseid etc. geglaubt, Du wirst wegen erfolgloser Beschwerden und aufgrund des persönlichen Eindrucks als Querulant abgestempelt, bekommst eine gerichtliche Strafe und verstehst die Welt nicht mehr.

Mit anderen Worten: Durch persönliche Gespräche und durch Telefonate zerstörst Du Deine Chancen aufs Recht, durch Briefe, Mails, Rechtsanwälte (die mit Dir zur BH gehen) und Zeugen (die mitschreiben oder sofort nachher Gedächtnisprotokolle schreiben und unterschreiben) steigerst Du Deine Chancen. Natürlich kannst Du mit Briefen und Mails auch noch genug verhudeln, weil Du Dich nicht auskennst, aber es ist immer noch besser als ein Gespräch, in dem Dich ein Profi über den Tisch zieht oder dessen Inhalte nachher nicht beweisbar sind (kann ordentlich nach hinten losgehen).

Als juristischer Laie kannst Du Beschwerden entweder frei formulieren (alles vollständig und wahrheitsgemäß schreiben, was relevant sein könnte, für jeden Punkt Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift (Privatadresse oder Dienstgeberadresse) und Urkunden anführen, Urkunden in Kopie mitschicken, und zum Schluss schreiben, was Du jetzt genau willst) oder einen Entwurf hier zur Diskussion stellen. Mit Mustern würdest Du Dich ins eigene Fleisch schneiden, weil Du sie nicht verstehst.
ZiviDominik
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Re: Probleme mit Einrichtung - Beschwerde

Beitrag von ZiviDominik »

Hallo abschaffen!

Erstmal vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Als Kleinstbeträge würde ich das jetzt nicht betrachten, hier geht es insgesamt um ca. 400€
Ich habe extra Fotos des Personalraumes angefertigt und hoffe, dass die Mitarbeiter die Wahrheit sagen würden.
Wenn es wirklich daran scheitert, dass es zuviele solche "Zeugen" gibt, dann werde ich mich entäuscht geschlagen geben. Noch hoffe ich auf das Gute, welches in jedem Menschen steckt.

Bis jetzt bevorzugte ich das persönliche Gespräch immer dem Schriftverkehr, da dies Zeit spart und man auf Rückfragen direkt eingehen kann.
Aber ich verstehe dein Problem und kann deine Begründung sehr gut nachvollziehen. Darum werde ich alle weiteren Schritte schriftlich ausführen.
Ich werde der Einrichtung, die selbe Aufforderungen schriftlich zukommen lassen und hoffe auf ähnliche Antworten wie beim Gespräch.

Ich kann die Aussage des Referenten natürlich nicht nachweisen. Jedoch werde ich Ihn schriftlich nochmal das selbe sagen und hoffe, dass er die Meldung ebenfalls verweigert.

Ich habe 3 Briefe angefertig und höre mir gerne Verbesserungsvorschläge an.

1. Brief an RT
https://docs.google.com/document/d/1dbq ... sp=sharing

2. Brief an BH
https://docs.google.com/document/d/1wf7 ... sp=sharing

3. Brief an Landesregierung (selbe wie an BH nur Anfang und "Antrag" ist abgeändert)
https://docs.google.com/document/d/12aD ... sp=sharing

Bezüglich der leichten körperlichen Tätigkeit habe ich 2 Informatione dazu gefunden (in der Beschwerde Grün unterlegt, wird nicht im Brief so vorkommen):
§ 255 Abs 3b ASVG und 2007/11/0212 RIS

Die Frage ist, ob dies auch bei mir anzuwenden ist und ob ich das in der Beschwerde anführen sollte.

lg
Dominik
abschaffen
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Re: Probleme mit Einrichtung - Beschwerde

Beitrag von abschaffen »

Also von der Präpotenz her kannst Du fast mit Jayjayjay (viewtopic.php?f=3&t=12149) mithalten.

Die Entwürfe solltest Du jedenfalls hier ins Forum stellen, damit wir nicht von Google abhängig sind.
ZiviDominik
Jungzivi
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Re: Probleme mit Einrichtung - Beschwerde

Beitrag von ZiviDominik »

Brief an RT

SeneCura Sozialzentrum Haus Bludenz gGmbH
Spitalgasse 12
6700 Bludenz

Bludenz am 15.6.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

da infolge des Gespräches vom 5.6.2014 zwischen den Zivildienern und des Heimleiters ersichtlich wurde, dass die Verpflegung des Abendessens nicht ausreichend war, wurde uns ein Lunchpaket ab 9.6.2014 von der Einrichtung zugesprochen. In dem Zeitraum 1.5.2014 – 9.6.2014 wurde mir kein Abendessen zur Verfügung gestellt oder in Form von Geldleistung vergütet.
Da die Einrichtung verabsäumt hat, für eine angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden in dem angegeben Zeitraum zu sorgen, fordere ich Sie hiermit auf, für den Zeitraum 1.5.2014 – 9.6.2014 30% des Verpflegungsgeldes für das Abendessen an Diensttagen rückwirkend ab 1.10.2013 auf das Ihnen bekannte Konto von mir zu überweisen.

Laut Zivildienstgesetz stehen dem Zivildienstleistendem €16 Verpflegungsgeld zu, wenn die Einrichtung keine Naturalleistung erbringen kann. Hiervon können bis zu 35% abgezogen werden wenn:
1. der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleich bleibenden Dienstort verrichtet, somit der Dienstbeginn und das Ende des Dienstes in der gleichen Ortsgemeinde erfolgt (15 Prozent Abzug),
2. die Tätigkeit mit überwiegend geringer körperlicher Belastung verbunden ist, wie etwa bei der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und Sicherheit im Straßenverkehr (bis zu 10 Prozent Abzug) und
3. wenn eine entsprechende Kochgelegenheit mit zumindest Herd, Backrohr (Mikrowellenherd), Kühl- und Gefrierschrank zur Verfügung steht (10 Prozent Abzug).
Punkt 1 ist zulässig.

Punkt 2 ist nicht zulässig, da ich in den 7 Monaten Küchenhilfe und 2 Monaten Stationshelfer überwiegend Tätigkeiten mit mittelschwerer körperlichen Belastung ausgeführt habe.

Punkt 3 ist nicht zulässig, da lediglich ein Kühlschrank mit Gefrierfach und eine Mikrowelle zur Verfügung gestellt werden.

Aufgrund der aufgelisteten Punkte, sind nur 15% Abzug des Verpflegungsgeldes zulässig.

Somit stehen mir seit 1.10.2013 €13,60 für Dienstfreie Tage zu und ich fordere Sie hiermit auf, die Differenz von €2,60 rückwirkend ab 1.10.2013 für alle Dienstfreien Tage auf das Ihnen bekannte Konto von mir zu überweisen.

Ich erkläre hiermit, dass ich nicht auf eine schriftliche Verständigung der Erledigung
verzichte.


Mit vorzüglicher Hochachtung



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Brief an BH

Bezirkshauptmannschaft Bludenz
z.H. Manfred Klug
Schloss-Gayenhofplatz 2
A-6700 Bludenz

Bludenz, 15.6.2014

Sehr geehrter Herr Klug,

hiermit setz ich Sie als Aufsichtsbehörde und Kontrollorgan schriftlich über die Verletzung der Pflichten meiner Zivildiensteinrichtung SeneCura Sozialzentrum Haus Bludenz gGmbH in Kenntnis.

Laut ZDG §28 Z1 hat der Rechtsträger der Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden.
Laut Verpflegungsordnung BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009 § 4. Abs. 1 hat der Rechtsträger dem Zivildienstleistenden die Naturalverpflegung mit 16€ abzugelten, wenn diese dem Rechtsträger nicht möglich ist. Weiteres ist in Abs. 2 angeführt, dass folgende Abzüge von diesem Betrag zulässig sind:

1. 15 v. H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem
gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner
festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der
Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.


Der Rechtsträger gilt die Naturalverpflegung an Dienstfreien Tagen mit €11 ab. Somit werden alle möglichen Abzüge in Abzug gebracht.

15 v.H. aufgrund gleichbleibenden Dienstort trifft zu.

10 v.H. aufgrund überwiegend Tätigkeiten, welche mit geringer körperlichen Belastung verbunden sind trifft nicht zu, da in 7 Monaten als Küchenhilfe (ausliefern von Speisen „Essen auf Rädern“ inklusive Vor- und Nachbereitung, Mithilfe bei der Reinigung des Essensgeschirr des Hauses, Vorbereitung von Bestellungen für die Stationen, Reinigung der Geschirrspülmaschine) und 2 Monate als Stationshelfer (Reinigung, Auffüllen von Pflegeprodukten, Hol- und Bringdienste) überwiegend Tätigkeiten verrichtet wurden, welche mit mittelschweren körperlicher Belastung verbunden sind.
//siehe § 255 Abs 3b ASVG leichte körperliche Tätigkeiten und 2007/11/0212 RIS

10 v.H. aufgrund der Zurverfügungstellung einer Kochgelegenheit welche dem Zivildienstleistenden die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht trifft nicht zu, da die Einrichtung lediglich einen Kühlschrank mit Gefrierfach und eine Mikrowelle, welche sich im Personalraum befinden, zur Verfügung stellt.
In seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2007, Zl. 2007/11/0093 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Frage der ausreichenden Kochgelegenheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung, BGBl. Nr. 43/2006 Stellung genommen.
Der VwGH hat hierzu ausgesprochen, dass ein Kühlschrank mit Gefrierfach nicht die Voraussetzung einer Kochgelegenheit im Sinn der Verpflegungsverordnung erfüllt. Es muss vielmehr ein in der Funktion vom Kühlschrank getrennter Gefrierschrank vorhanden sein.

Im Zeitraum 1.5.2014 – 9.6.2014 wurde die in §1 der Verpflegungsverordnung erwähnte weitere Mahlzeit von dem Rechtsträger nicht zur Verfügung gestellt. Auch wurde die weitere Mahlzeit nicht mit 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, abgegolten.
Nach einer protokollierten Sitzung aller Zivildienstleistenden der Einrichtung und dem Stellenleiter am 5.6.2014, bei welcher die Abgeltung für die weitere Mahlzeit angesprochen wurde, wurde ab 9.6 ein Lunchpaket, welches nach Dienstende abgeholt werden konnte, zu Verfügung gestellt.

Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und der Regelung im HGG, das in
anderen Belangen (beispielsweise: Wohnkostenbeihilfe) durchaus auch auf Zivildienst-
leistende Anwendung findet, ist es mir unverständlich, wie meine Zivildiensteinrichtung und
deren Rechtsträger der Meinung sein können, dass die mir täglich zugestandenen
€11 eine angemessene Verpflegung darstellen können.

Ich stelle daher den

Antrag

unverzüglich aufgrund des Beschwerdebegehrens festzustellen,

• dass die mir zugestandenen täglichen €11 keine angemessene Verpflegung iSd § 28 Abs.
1 ZDG darstellen.
• die Abzüge, welche die Einrichtung geltend macht, nicht zulässig sind.

Ich erkläre hiermit, dass ich nicht auf eine schriftliche Verständigung der Erledigung
verzichte.

Mit vorzüglicher Hochachtung



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Brief an Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung
z.H. Herr Walter Tauber
Römerstraße 15
6900 Bregenz

Bludenz, 13.6.2014

Ich erhebe hiermit eine

ordentliche BESCHWERDE (gem. § 37a ZDG)

gegen die Zivildiensteinrichtung – SeneCura Sozialzentrum Haus Bludenz gGmbH – wegen folgenden Missständen:
Seit 1.10.2013 zahlt mir die Einrichtung SeneCura Sozialzentrum Haus Bludenz gGmbH , €11 an Verpflegungsgeld für dienstfreie Tage. Ich bekam für den Zeitraum 1.10.2013 – 1.5.2014 und ab dem 9.6.2014 an Diensttagen eine komplette Naturalverpflegung.

1. Missstand
Laut ZDG §28 Z1 hat der Rechtsträger der Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden.
Laut Verpflegungsordnung BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009 § 4. Abs. 1 hat der Rechtsträger dem Zivildienstleistenden die Naturalverpflegung mit 16€ abzugelten, wenn diese dem Rechtsträger nicht möglich ist. Weiteres ist in Abs. 2 angeführt, dass folgende Abzüge von diesem Betrag zulässig sind:

1. 15 v. H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem
gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner
festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der
Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.


Der Rechtsträger gilt die Naturalverpflegung an Dienstfreien Tagen mit €11 ab. Somit werden alle möglichen Abzüge in Abzug gebracht.

15 v.H. aufgrund gleichbleibenden Dienstort trifft zu.

10 v.H. aufgrund überwiegend Tätigkeiten, welche mit geringer körperlichen Belastung verbunden sind trifft nicht zu, da in 7 Monaten als Küchenhilfe (ausliefern von Speisen „Essen auf Rädern“ inklusive Vor- und Nachbereitung, Mithilfe bei der Reinigung des Essensgeschirr des Hauses, Vorbereitung von Bestellungen für die Stationen, Reinigung der Geschirrspülmaschine) und 2 Monate als Stationshelfer (Reinigung, Auffüllen von Pflegeprodukten, Hol- und Bringdienste) überwiegend Tätigkeiten verrichtet wurden, welche mit mittelschweren körperlicher Belastung verbunden sind.
//siehe § 255 Abs 3b ASVG leichte körperliche Tätigkeiten und 2007/11/0212 RIS

10 v.H. aufgrund der Zurverfügungstellung einer Kochgelegenheit welche dem Zivildienstleistenden die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht trifft nicht zu, da die Einrichtung lediglich einen Kühlschrank mit Gefrierfach und eine Mikrowelle, welche sich im Personalraum befinden, zur Verfügung stellt.
In seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2007, Zl. 2007/11/0093 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Frage der ausreichenden Kochgelegenheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung, BGBl. Nr. 43/2006 Stellung genommen.
Der VwGH hat hierzu ausgesprochen, dass ein Kühlschrank mit Gefrierfach nicht die Voraussetzung einer Kochgelegenheit im Sinn der Verpflegungsverordnung erfüllt. Es muss vielmehr ein in der Funktion vom Kühlschrank getrennter Gefrierschrank vorhanden sein.
2. Missstand
Im Zeitraum 1.5.2014 – 9.6.2014 wurde die in §1 der Verpflegungsverordnung erwähnte weitere Mahlzeit von dem Rechtsträger nicht zur Verfügung gestellt. Auch wurde die weitere Mahlzeit nicht mit 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 abgegolten.
Nach einer protokollierten Sitzung aller Zivildienstleistenden der Einrichtung und dem Stellenleiter am 5.6.2014, bei welcher die Abgeltung für die weitere Mahlzeit angesprochen wurde, wurde ab 9.6 ein Lunchpaket, welches nach Dienstende abgeholt werden konnte, zu Verfügung gestellt.

Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und der Regelung im HGG, das in
anderen Belangen (beispielsweise: Wohnkostenbeihilfe) durchaus auch auf Zivildienst-
leistende Anwendung findet, ist es mir unverständlich, wie meine Zivildiensteinrichtung und
deren Rechtsträger der Meinung sein können, dass die mir täglich zugestandenen
€11 eine angemessene Verpflegung darstellen können.

Ich stelle daher den

Antrag

unverzüglich aufgrund des Beschwerdebegehrens festzustellen,

• dass die mir zugestandenen täglichen €11 keine angemessene Verpflegung iSd § 28 Abs.
1 ZDG darstellen.
• die Abzüge, welche die Einrichtung geltend macht, nicht zulässig sind.
• dass mir für den Zeitraum 1.5.2014 – 9.6.2014 die Vergütung der weiteren Mahlzeit zusteht.
• dass mir seit Beginn meines Zivildienstes am 1.10.2013 dieser Betrag zusteht und der
Rechtsträger der Einrichtung, wo ich meinen Zivildienst ableiste, vom Bundesminister für
Inneres verpflichtet wird, mir die Differenz zu dem mir zustehendem Verpflegungsgeld und dem mir tatsächlich ausbezahlten Betrag, rückwirkend ab dem 1.10.2013 auf mein der
Einrichtung bekanntes Bankkonto zu überweisen.

Ich erkläre hiermit, dass ich nicht auf eine schriftliche Verständigung der Erledigung
verzichte.

Mit vorzüglicher Hochachtung
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Re: Probleme mit Einrichtung - Beschwerde

Beitrag von abschaffen »

Deine Briefe sind umständlich und durcheinander. Für die Rechtschreibung brauchst Du einen Waffenschein. Aber der Punkt kommt halbwegs rüber.

Ich habe ein paar Dinge geändert. Grundsätzlich solltest Du schwerpunktmäßig schreiben:

An Diensttagen erhielt ich Vollverpflegung (?). Für dienstfreie Tage gebührt mir ein Grundbetrag von x Euro. Davon sind x % (x Euro) abzuziehen, weil ... . Somit stehen mir pro dienstfreiem Tag x Euro zu. Im Zeitraum x gab es x Tage, also stehen mir insgesamt x Euro zu. Überwiesen wurden aber nur insgesamt x Euro, sodass insgesamt x Euro fehlen.

Wenn Du alle anderen Abzugsmöglichkeiten nacherzählst, gehst Du dem Leser auf die Nerven, riskierst Fehler und machst außerdem die Arbeit des Sklaventreibers bzw. der Behörde, denn DIE sollen weitere Abzüge herleiten, wenn sie solche für richtig halten.

Nach jeder Behauptung solltest Du Beweise anführen. Alle erwähnten Urkunden müssen als Kopie angehängt werden.

Die Beweisanbote vom Brief an die BH kannst Du in den Brief an das Amt der LReg kopieren.

ZiviDominik hat geschrieben:
> Brief an RT
>
> SeneCura Sozialzentrum Haus Bludenz gGmbH
> Spitalgasse 12
> 6700 Bludenz
>
> Bludenz am 15.6.2014
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> da infolge des Gespräches vom 5.6.2014 zwischen den Zivildienern und des
> Heimleiters ersichtlich wurde, dass die Verpflegung des Abendessens nicht
> ausreichend war, wurde uns ein Lunchpaket ab 9.6.2014 von der Einrichtung
> zugesprochen. In dem Zeitraum 1.5.2014 – 9.6.2014 wurde mir kein Abendessen
> zur Verfügung gestellt oder in Form von Geldleistung vergütet.

statt:
> Da die Einrichtung verabsäumt hat, für eine angemessene Verpflegung des
> Zivildienstleistenden in dem angegeben Zeitraum zu sorgen,
besser, weil weniger umständlich:
Da Sie es in diesem Zeitraum verabsäumt haben, für meine angemessene Verpflegung zu sorgen,

> fordere ich Sie
> hiermit auf, für den Zeitraum 1.5.2014 – 9.6.2014 30% des
> Verpflegungsgeldes für das Abendessen an Diensttagen rückwirkend ab
> 1.10.2013 au

statt:
> das Ihnen bekannte Konto von mir zu überweisen.
besser, weil es sonst "administrative Problemchen" geben könnte:
mein Konto IBAN.../BIC... zu überweisen.

> Laut Zivildienstgesetz stehen dem Zivildienstleistendem €16
> Verpflegungsgeld zu, wenn die Einrichtung keine Naturalleistung erbringen
> kann. Hiervon können bis zu 35% abgezogen werden wenn:
> 1. der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleich bleibenden
> Dienstort verrichtet, somit der Dienstbeginn und das Ende des Dienstes in
> der gleichen Ortsgemeinde erfolgt (15 Prozent Abzug),
> 2. die Tätigkeit mit überwiegend geringer körperlicher Belastung verbunden
> ist, wie etwa bei der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in
> der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und Sicherheit im
> Straßenverkehr (bis zu 10 Prozent Abzug) und
> 3. wenn eine entsprechende Kochgelegenheit mit zumindest Herd, Backrohr
> (Mikrowellenherd), Kühl- und Gefrierschrank zur Verfügung steht (10 Prozent
> Abzug).

statt:
> Punkt 1 ist zulässig.
>
> Punkt 2 ist nicht zulässig, da ich in den 7 Monaten Küchenhilfe und 2
> Monaten Stationshelfer überwiegend Tätigkeiten mit mittelschwerer
> körperlichen Belastung ausgeführt habe.
>
> Punkt 3 ist nicht zulässig, da lediglich ein Kühlschrank mit Gefrierfach
> und eine Mikrowelle zur Verfügung gestellt werden.
>
> Aufgrund der aufgelisteten Punkte, sind nur 15% Abzug des
> Verpflegungsgeldes zulässig.
besser, weil "zulässig" falsch ist:

Von diesen Punkten trifft nur der erste zu, weil ich überwiegend Tätigkeiten mit mittelschwerer körperlicher Belastung ausgeführt habe und weder Herd noch Backrohr zur Verfügung standen.

statt:
> Somit stehen mir seit 1.10.2013 €13,60 für Dienstfreie Tage zu und ich
> fordere Sie hiermit auf, die Differenz von €2,60 rückwirkend ab 1.10.2013
> für alle Dienstfreien Tage auf das Ihnen bekannte Konto von mir zu
> überweisen.

besser:
Somit stehen mir seit 1.10.2013 zumindest €13,60 pro dienstfreiem Tage zu, sodass Sie pro dienstfreiem Tag €... zu wenig bezahlt haben. Auf diese Differenz pro dienstfreiem Tag richtet sich meine Zahlungsaufforderung.

statt dem Bullshit:
> Ich erkläre hiermit, dass ich nicht auf eine schriftliche Verständigung der
> Erledigung
> verzichte.
nichts.

>
>
> Mit vorzüglicher Hochachtung
>
>
>
>
> ---------------------------------------------------------------------------------------------------------
>
> Brief an BH
>
> Bezirkshauptmannschaft Bludenz
> z.H. Manfred Klug
> Schloss-Gayenhofplatz 2
> A-6700 Bludenz
>
> Bludenz, 15.6.2014
>
> Sehr geehrter Herr Klug,
>
> hiermit setz ich Sie als Aufsichtsbehörde und Kontrollorgan schriftlich
> über die Verletzung der Pflichten meiner Zivildiensteinrichtung SeneCura
> Sozialzentrum Haus Bludenz gGmbH in Kenntnis.
besser:

gemäß § 55 Abs. 1 und 3 ZDG obliegt Ihrer Behörde die Überwachung der Einhaltung der "sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten" (alles, was nicht Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden ist). Die BH Bludenz ist daher nach diesen Gesetzesstellen verpflichtet zu überwachen, dass die SeneCura... GmbH als Rechtsträger mir als Zivildiener die angemessene Vergütung leistet.

Ich zeige folgenden Sachverhalt an:

>
> Laut ZDG §28 Z1 hat der Rechtsträger der Einrichtungen dafür Sorge zu
> tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden.
> Laut Verpflegungsordnung BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009 § 4.
> Abs. 1 hat der Rechtsträger dem Zivildienstleistenden die
> Naturalverpflegung mit 16€ abzugelten, wenn diese dem Rechtsträger nicht
> möglich ist. Weiteres ist in Abs. 2 angeführt, dass folgende Abzüge von
> diesem Betrag zulässig sind:
>
> 1. 15 v. H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst
> an einem
> gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
> 2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen
> seiner
> festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird,
> die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst
> in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für
> die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
> 3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der
> Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm
> auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs.
> 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine
> Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die
> Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie
> Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.
>
>
> Der Rechtsträger gilt die Naturalverpflegung an Dienstfreien Tagen mit €11
> ab. Somit werden alle möglichen Abzüge in Abzug gebracht.
>
> 15 v.H. aufgrund gleichbleibenden Dienstort trifft zu.
>
> 10 v.H. aufgrund überwiegend Tätigkeiten, welche mit geringer körperlichen
> Belastung verbunden sind trifft nicht zu, da in 7 Monaten als Küchenhilfe
> (ausliefern von Speisen „Essen auf Rädern“ inklusive Vor- und
> Nachbereitung, Mithilfe bei der Reinigung des Essensgeschirr des Hauses,
> Vorbereitung von Bestellungen für die Stationen, Reinigung der
> Geschirrspülmaschine) und 2 Monate als Stationshelfer (Reinigung, Auffüllen
> von Pflegeprodukten, Hol- und Bringdienste) überwiegend Tätigkeiten
> verrichtet wurden, welche mit mittelschweren körperlicher Belastung
> verbunden sind.
> //siehe § 255 Abs 3b ASVG leichte körperliche Tätigkeiten und 2007/11/0212
> RIS
>
> 10 v.H. aufgrund der Zurverfügungstellung einer Kochgelegenheit welche dem
> Zivildienstleistenden die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht trifft
> nicht zu, da die Einrichtung lediglich einen Kühlschrank mit Gefrierfach
> und eine Mikrowelle, welche sich im Personalraum befinden, zur Verfügung
> stellt.
> In seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2007, Zl. 2007/11/0093 hat der
> Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Frage der ausreichenden Kochgelegenheit
> im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung, BGBl. Nr. 43/2006
> Stellung genommen.
> Der VwGH hat hierzu ausgesprochen, dass ein Kühlschrank mit Gefrierfach
> nicht die Voraussetzung einer Kochgelegenheit im Sinn der
> Verpflegungsverordnung erfüllt. Es muss vielmehr ein in der Funktion vom
> Kühlschrank getrennter Gefrierschrank vorhanden sein.
>
> Im Zeitraum 1.5.2014 – 9.6.2014 wurde die in §1 der Verpflegungsverordnung
> erwähnte weitere Mahlzeit von dem Rechtsträger nicht zur Verfügung
> gestellt. Auch wurde die weitere Mahlzeit nicht mit 30 v.H. des Betrages,
> der sich aus § 4 ergibt, abgegolten.

Beweise:

- meine Einvernahme als Zeuge
- beiliegender Kontoauszug mit den Zahlungseingängen...

> Nach einer protokollierten Sitzung aller Zivildienstleistenden der
> Einrichtung und dem Stellenleiter am 5.6.2014, bei welcher die Abgeltung
> für die weitere Mahlzeit angesprochen wurde, wurde ab 9.6 ein Lunchpaket,
> welches nach Dienstende abgeholt werden konnte, zu Verfügung gestellt.

Beweise:
- meine Einvernahme als Zeuge
- beiliegendes Protokoll vom ...
- Zeuge Sklave1, Adresse...
- Zeuge Sklave2, Adresse...

statt:
> Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und der Regelung im
> HGG, das in
> anderen Belangen (beispielsweise: Wohnkostenbeihilfe) durchaus auch auf
> Zivildienst-
> leistende Anwendung findet, ist es mir unverständlich, wie meine
> Zivildiensteinrichtung und
> deren Rechtsträger der Meinung sein können, dass die mir täglich
> zugestandenen
> €11 eine angemessene Verpflegung darstellen können.
besser:

Der Rechtsträger hat daher seine Pflicht zu meiner angemessenen Verpflegung verletzt, indem er mir pro dienstfreiem Tag nur €11 pro Tag bezahlt hat.

Beweise:
- meine Einvernahme als Zeuge
- beiliegender Dienstplan

statt:
>
> Ich stelle daher den
>
> Antrag
>
> unverzüglich aufgrund des Beschwerdebegehrens festzustellen,
besser: weil es hier kein Beschwerdebegehren und kein Antragsrecht gibt:

Ich fordere Sie daher auf, umgehend die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen zu setzen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und die unverzügliche Nachzahlung des Verkürzungsbetrages zu veranlassen.

> Mit vorzüglicher Hochachtung
>
>
>
> --------------------------------------------------------
>
> Brief an Landesregierung
>
> Amt der Vorarlberger Landesregierung
> z.H. Herr Walter Tauber
> Römerstraße 15
> 6900 Bregenz
>
> Bludenz, 13.6.2014
>
> Ich erhebe hiermit eine
>
> ordentliche BESCHWERDE (gem. § 37a ZDG)
>
> gegen die Zivildiensteinrichtung – SeneCura Sozialzentrum Haus Bludenz
> gGmbH – wegen folgenden Missständen:
> Seit 1.10.2013 zahlt mir die Einrichtung SeneCura Sozialzentrum Haus
> Bludenz gGmbH , €11 an Verpflegungsgeld für dienstfreie Tage. Ich bekam für
> den Zeitraum 1.10.2013 – 1.5.2014 und ab dem 9.6.2014 an Diensttagen eine
> komplette Naturalverpflegung.
>
> 1. Missstand
> Laut ZDG §28 Z1 hat der Rechtsträger der Einrichtungen dafür Sorge zu
> tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden.
> Laut Verpflegungsordnung BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009 § 4.
> Abs. 1 hat der Rechtsträger dem Zivildienstleistenden die
> Naturalverpflegung mit 16€ abzugelten, wenn diese dem Rechtsträger nicht
> möglich ist. Weiteres ist in Abs. 2 angeführt, dass folgende Abzüge von
> diesem Betrag zulässig sind:
>
> 1. 15 v. H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst
> an einem
> gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
> 2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen
> seiner
> festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird,
> die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst
> in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für
> die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
> 3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der
> Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm
> auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs.
> 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine
> Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die
> Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie
> Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.
>
>
> Der Rechtsträger gilt die Naturalverpflegung an Dienstfreien Tagen mit €11
> ab. Somit werden alle möglichen Abzüge in Abzug gebracht.
>
> 15 v.H. aufgrund gleichbleibenden Dienstort trifft zu.
>
> 10 v.H. aufgrund überwiegend Tätigkeiten, welche mit geringer körperlichen
> Belastung verbunden sind trifft nicht zu, da in 7 Monaten als Küchenhilfe
> (ausliefern von Speisen „Essen auf Rädern“ inklusive Vor- und
> Nachbereitung, Mithilfe bei der Reinigung des Essensgeschirr des Hauses,
> Vorbereitung von Bestellungen für die Stationen, Reinigung der
> Geschirrspülmaschine) und 2 Monate als Stationshelfer (Reinigung, Auffüllen
> von Pflegeprodukten, Hol- und Bringdienste) überwiegend Tätigkeiten
> verrichtet wurden, welche mit mittelschweren körperlicher Belastung
> verbunden sind.
> //siehe § 255 Abs 3b ASVG leichte körperliche Tätigkeiten und 2007/11/0212
> RIS
>
> 10 v.H. aufgrund der Zurverfügungstellung einer Kochgelegenheit welche dem
> Zivildienstleistenden die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht trifft
> nicht zu, da die Einrichtung lediglich einen Kühlschrank mit Gefrierfach
> und eine Mikrowelle, welche sich im Personalraum befinden, zur Verfügung
> stellt.
> In seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2007, Zl. 2007/11/0093 hat der
> Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Frage der ausreichenden Kochgelegenheit
> im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung, BGBl. Nr. 43/2006
> Stellung genommen.
> Der VwGH hat hierzu ausgesprochen, dass ein Kühlschrank mit Gefrierfach
> nicht die Voraussetzung einer Kochgelegenheit im Sinn der
> Verpflegungsverordnung erfüllt. Es muss vielmehr ein in der Funktion vom
> Kühlschrank getrennter Gefrierschrank vorhanden sein.
> 2. Missstand
> Im Zeitraum 1.5.2014 – 9.6.2014 wurde die in §1 der Verpflegungsverordnung
> erwähnte weitere Mahlzeit von dem Rechtsträger nicht zur Verfügung
> gestellt. Auch wurde die weitere Mahlzeit nicht mit 30 v.H. des Betrages,
> der sich aus § 4 abgegolten.
> Nach einer protokollierten Sitzung aller Zivildienstleistenden der
> Einrichtung und dem Stellenleiter am 5.6.2014, bei welcher die Abgeltung
> für die weitere Mahlzeit angesprochen wurde, wurde ab 9.6 ein Lunchpaket,
> welches nach Dienstende abgeholt werden konnte, zu Verfügung gestellt.
>

statt:
> Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und der Regelung im
> HGG, das in
> anderen Belangen (beispielsweise: Wohnkostenbeihilfe) durchaus auch auf
> Zivildienst-
> leistende Anwendung findet, ist es mir unverständlich, wie meine
> Zivildiensteinrichtung und
> deren Rechtsträger der Meinung sein können, dass die mir täglich
> zugestandenen
> €11 eine angemessene Verpflegung darstellen können.
besser:

Der Rechtsträger hat daher seine Pflicht zu meiner angemessenen Verpflegung verletzt, indem er mir pro dienstfreiem Tag nur €11 pro Tag bezahlt hat.

>
> Ich stelle daher den
>
> Antrag
>
> unverzüglich aufgrund des Beschwerdebegehrens festzustellen,
>
> • dass die mir zugestandenen täglichen €11 keine angemessene Verpflegung
> iSd § 28 Abs.
> 1 ZDG darstellen.
> • die Abzüge, welche die Einrichtung geltend macht, nicht zulässig sind.
> • dass mir für den Zeitraum 1.5.2014 – 9.6.2014 die Vergütung der weiteren
> Mahlzeit zusteht.
> • dass mir seit Beginn meines Zivildienstes am 1.10.2013 dieser Betrag
> zusteht und der
> Rechtsträger der Einrichtung, wo ich meinen Zivildienst ableiste, vom
> Bundesminister für
> Inneres verpflichtet wird, mir die Differenz zu dem mir zustehendem
> Verpflegungsgeld und dem mir tatsächlich ausbezahlten Betrag, rückwirkend
> ab dem 1.10.2013 auf mein

statt:
> der
> Einrichtung bekanntes Bankkonto zu überweisen.
besser:

mein Konto IBAN.../BIC... zu überweisen.

Dieser Bullshit:
>
> Ich erkläre hiermit, dass ich nicht auf eine schriftliche Verständigung der
> Erledigung
> verzichte.
gehört raus.

>
> Mit vorzüglicher Hochachtung
ZiviDominik
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Re: Probleme mit Einrichtung - Beschwerde

Beitrag von ZiviDominik »

Hallo

wollte nur mal den aktuellen stand euch mitteilen

http://s1.directupload.net/images/140626/5464yqrx.png

BH und Landesregierung haben noch nicht geantwortet
abschaffen
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Re: Probleme mit Einrichtung - Beschwerde

Beitrag von abschaffen »

ZiviDominik hat geschrieben:
> Hallo
>
> wollte nur mal den aktuellen stand euch mitteilen
>
> http://s1.directupload.net/images/140626/5464yqrx.png
>
> BH und Landesregierung haben noch nicht geantwortet

Zum ersten Punkt ist die Antwort ein Geständnis bezüglich des Zeitraumes bis zum Lunchpaket, obwohl sie vermutlich versuchen werden, die Verfahren zur Frage "Was ist früher Dienstschluss?" abzulenken.

Die Antwort zum zweiten Punkt ist nur Dampfplauderei, weil sie nicht sagen, welche Behörde bzw. welches Gericht wann für welche Häuser was für welche genauen Umstände entschieden hat. Das kann auch schon ein Rückzugsgefecht sein, um wenigstens das Risiko einer persönliche Haftung zu minimieren ("Wir haben rein zufällig nur irgendwelche Gerüchte falsch interpretiert, und wir konnten es nicht besser wissen. Steht ja schon im Antwortschreiben...").

Du könntest nun bei BH und Landesregierung per E-Mail nachfragen, ob Deine Schreiben angekommen sind, und wie die Geschäftszahl lautet, weil Du in diesen Verfahren neue Urkunden vorlegen willst. Dann kannst Du diesen Antwortbrief mit dem Kommentar vorlegen, dass die Einrichtung ihr Fehlverhalten bezüglich des Abendessens von 1.5.2014 – 9.6.2014 offensichtlich gesteht und bezüglich der Abzüge uneinsichtig ist, und dass sie selbst bei dem eingestandenen Teil ihres Fehlverhaltens die Nachzahlung beharrlich verweigert, weswegen das Einschreiten der Behörde erforderlich ist, und Du Dein Anbringen aufrecht hältst.
ZiviDominik
Jungzivi
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Re: Probleme mit Einrichtung - Beschwerde

Beitrag von ZiviDominik »

Landesregierung hab ich die Urkunde geschickt.
Sie werden ein Schlichtungsverfahren einleiten.

Von der BH bekam ich folgendes per Mail:

Sehr geehrter Herr X,

wie Ihnen bereits bei Ihrer Vorsprache vor zwei Wochen mitgeteilt, fällt das von Ihren vorgebrachte Anliegen in den Zuständigkeitsbereich der Vorarlberger Landesregierung. Der zuständige Sachbearbeiter, Herr Walter Tauber, Tel 05574 511 DW 21112, wird Ihnen sicher gerne Auskunft erteilen.

Mit freundlichen Grüßen,
Manfred Klug


Manfred Klug
Abteilung I – Hauptverwaltung

Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Schloss-Gayenhofplatz 2 A-6700 Bludenz
Tel: +43(0)5552/6136-51029
http://www.vorarlberg.at
Zuletzt geändert von ZiviDominik am Donnerstag 16. Oktober 2014, 00:05, insgesamt 1-mal geändert.
abschaffen
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Re: Probleme mit Einrichtung - Beschwerde

Beitrag von abschaffen »

ZiviDominik hat geschrieben:
> Landesregierung hab ich die Urkunde geschickt.
> Sie werden ein Schlichtungsverfahren einleiten.

Anscheinend ignorieren sie Deine Anträge.

> Von der BH bekam ich folgendes per Mail:
>
> Sehr geehrter Herr Pröm,
>
> wie Ihnen bereits bei Ihrer Vorsprache vor zwei Wochen mitgeteilt, fällt
> das von Ihren vorgebrachte Anliegen in den Zuständigkeitsbereich der
> Vorarlberger Landesregierung. Der zuständige Sachbearbeiter, Herr Walter
> Tauber, Tel 05574 511 DW 21112, wird Ihnen sicher gerne Auskunft erteilen.
>
> Mit freundlichen Grüßen,
> Manfred Klug
>
>
> Manfred Klug
> Abteilung I – Hauptverwaltung
>
> Bezirkshauptmannschaft Bludenz
> Schloss-Gayenhofplatz 2 A-6700 Bludenz
> Tel: +43(0)5552/6136-51029
> http://www.vorarlberg.at

Du kannst dem Bezirkshauptmann schreiben, dass seine Behörde gemäß § 55 Abs. 1 und 3 ZDG zuständig ist, Du um eine Stellungnahme binnen 14 Tagen ersuchst und Dir andernfalls die strafrechtliche Prüfung vorbehältst. In Kopie den ursprünglichen Brief an die BH und ein Ausdruck von der Mail. "Anlage: 1. Brief an die BH vom ..., 2. E-Mail von ... vom ... an mich"
abschaffen
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Re: Probleme mit Einrichtung - Beschwerde

Beitrag von abschaffen »

Nach der Aufzählung der Anlagen, also ganz am Ende:

"In Kopie an die Landesvolksanwältin, um einen Missstand in der Verwaltung des Landes zu prüfen, von dem ich betroffen bin, und gegen den ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht (§ 2 Abs. 2 Gesetz über den Landesvolksanwalt): Abwimmelung durch die BH trotz eindeutig gegebener Zuständigkeit."

;)
ZiviDominik
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Re: Probleme mit Einrichtung - Beschwerde

Beitrag von ZiviDominik »

Mail an Bezirkshauptmann hab ich abgesendet.


Mich hat jemand von der Landesregierung angerufen und wollte mich darüber informieren, dass die BH nicht zuständig ist und dass es reichen würde, wenn ich das mit der LR kläre. Ich teilte ihr mit, dass das mit der BH eine andere Geschichte ist.
Der nächste Schritt für mich sei der Antrag auf ein Schlichtungsverfahren und eine Beschwerde laut §37 sei nur bei der Einrichtung möglich, welche aber ja bereits stattgefunden und abgelehnt wurde.
Ich war etwas verwundert, dass das Schlichtungsverfahren der einzige mögliche nächste Schritt ist, musste aber zustimmen, da sonst mein Brief an die LR abgewiesen würde.
Zumindest bestand ich darauf, dass ich das selbe nochmal per Mail bekomme:

-------------------------------------------------------------
Von: Engelberger Claudia
Gesendet: Freitag, 04. Juli 2014 11:20
An: '
Betreff: Zivildienstgesetz



Sehr geehrter Herr Pröm,



wie besprochen ist nach Ihrer Beschwerde bei Ihrem Vorgesetzten, die zu keiner Einigung führte, der nächste vom Zivildienstgesetz vorgesehene Schritt die Einleitung des Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle gemäß § 37 in Verbindung mit § 55 Abs 4 Zivildienstgesetz. Wir werden uns bezüglich der weiteren Schritte bei Ihnen melden!



Freundliche Grüße

Claudia Engelberger

--------------------------------------------


Ist das Schlichtungsverfahren das, welches ich mit dem ganzen anstrebe? Zumindest hab ich in keinem Brief das Wort Schlichtung verwendet.

lg
Dominik
Zuletzt geändert von ZiviDominik am Donnerstag 16. Oktober 2014, 00:05, insgesamt 1-mal geändert.
abschaffen
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Re: Probleme mit Einrichtung - Beschwerde

Beitrag von abschaffen »

ZiviDominik hat geschrieben:
> Mail an Bezirkshauptmann hab ich abgesendet.
>
>
> Mich hat jemand von der Landesregierung angerufen und wollte mich darüber
> informieren, dass die BH nicht zuständig ist und dass es reichen würde,
> wenn ich das mit der LR kläre.

:lol:

> Ich teilte ihr mit, dass das mit der BH eine
> andere Geschichte ist.

Was sie das wirklich verstanden hat, und was sie dokumentiert hat, ist eine andere Sache.

> Der nächste Schritt für mich sei der Antrag auf ein Schlichtungsverfahren
> und eine Beschwerde laut §37 sei nur bei der Einrichtung möglich, welche
> aber ja bereits stattgefunden und abgelehnt wurde.
> Ich war etwas verwundert, dass das Schlichtungsverfahren der einzige
> mögliche nächste Schritt ist, musste aber zustimmen, da sonst mein Brief an
> die LR abgewiesen würde.

Der Akt enthält nun einen Aktenvermerk, dass Du Deine ordentliche Beschwerde zurückgezogen hast, und das Verfahren ist eingestellt.

> Zumindest bestand ich darauf, dass ich das selbe nochmal per Mail bekomme:
>
> -------------------------------------------------------------
> Von: Engelberger Claudia
> Gesendet: Freitag, 04. Juli 2014 11:20
> An: 'dominik.proem@gmx.at'
> Betreff: Zivildienstgesetz
>
>
>
> Sehr geehrter Herr Pröm,
>
>
>
> wie besprochen ist nach Ihrer Beschwerde bei Ihrem Vorgesetzten, die zu
> keiner Einigung führte, der nächste vom Zivildienstgesetz vorgesehene
> Schritt die Einleitung des Schlichtungsverfahrens bei der
> Schlichtungsstelle gemäß § 37 in Verbindung mit § 55 Abs 4
> Zivildienstgesetz. Wir werden uns bezüglich der weiteren Schritte bei Ihnen
> melden!
>
>
>
> Freundliche Grüße
>
> Claudia Engelberger
>
> --------------------------------------------
>
>
> Ist das Schlichtungsverfahren das, welches ich mit dem ganzen anstrebe?
> Zumindest hab ich in keinem Brief das Wort Schlichtung verwendet.
>
> lg
> Dominik

Nein. Du hast eine ordentliche BESCHWERDE (gem. § 37a ZDG) eingebracht und bestimmte Anträge gestellt. Wenn eine Behörde der Meinung ist, dass sie unzuständig ist, oder dass Dein Recht nicht besteht, muss sie Deinen Antrag bescheidmäßig zurück- oder abweisen. Du kannst den Bescheid dann beim Bundesverwaltungsgericht (unabhängiger "Richter") bekämpfen. Dort kann eine Behörde mit "der nächste vom ZDG vorgesehene Schritt" etc. tendenziell einpacken.

In Deinem konkreten Fall warst Du aber trotz meiner Warnungen so blöd, Dich auf Telefonate einzulassen, sodass Deine ordentliche Beschwerde vom Tisch ist. Ich habe Dir am 12.6. geschrieben:

abschaffen hat geschrieben:

> Mit anderen Worten: Durch persönliche Gespräche und durch Telefonate zerstörst Du
> Deine Chancen aufs Recht

Anscheinend bist Du unbelehrbar.

Deine Absicht war am 11.6.:

ZiviDominik hat geschrieben:

> Da es mich stört, dass mein Chef immer wieder Aussagen macht, die mir Kopfschmerzen
> bereiten (z.B.: Küchendienste sind unter "Wartungsdienste" einzuordnen; die Einrichtung
> dürfe 5 Urlaubstage einteilen und der Zivi 5, usw...) und Grundsätzlich alles was
> ein Zivi sagt schön redet, möchte ich es nicht mehr bei einer einfachen Schlichtung
> durch den Landesbeauftragen im Landhaus belassen.

Jetzt bist Du wegen Deiner Besserwisserei genau dort, wo Du nicht hinwolltest: beim Schlichtungsverfahren. Wenn Du Pech hast, hat die Sachbearbeiterin Dein Gerede so verstanden, dass bald auch das Verfahren bei der BH erledigt ist, und wenn Du so weitermachst, kannst Du von Glück reden, wenn Du am Ende überhaupt noch ein paar Euro rausbekommst.
ZiviDominik
Jungzivi
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Beiträge: 8
Registriert: Mittwoch 11. Juni 2014, 17:13

Re: Probleme mit Einrichtung - Beschwerde

Beitrag von ZiviDominik »

hallo abschaffen,

ich hatte gestern einen Termin bei der LR. Grund war die Sachverhaltsfeststellung. Anwesend war der Zivildienstbeauftrage vom Land, eine Ausbildungsjuristin und eine Zeugin die ich mitgebracht habe.

50% des Gespräches ging es um die Schlichtung bzw Beschwerde. Ich musste den Experten vom Land ihre eigenen Gesetze erklären, das zwei unterschiedliche Beschwerdemöglichkeiten gibt. Sie gingen bei mir immer von einer außerordentlichen Beschwerde aus. Zuerst behaupteten sie natürlich, dass die Schlichtung der einzig mögliche Schritt sei. Sie seien erfahren in dem Gebiet und ich solle ihnen doch glauben. Erst durch eine ausgedruckte E-mail von Herrn Sonnleitner (Rechtsabteilung von der ZISA) fingen sie langsam an mir zu glauben. Beide begannen in Büchern und Verordnungen nachzuschlagen und lasen mir einzelne Textstellen vor. Die Schlichtung kam immer nur im Zusammenhang mit der außerordentlichen Beschwerde vor. Schlussendlich stellte sich heraus, dass das BMI für die weiterführung der Beschwerde vorgesehen ist. Ich sei der erste Zivildiener in seiner Amtszeit der nicht eine Schlichtung wolle. Sie fragten mich noch, ob ich nicht doch eine Schlichtung wolle, das Ergebnis sei ja das selbe. Es wäre mal interessant, ob das Ergebnis wirklich das selbe wäre...
Da die Sachverhaltfeststellung sowiso durch die LR abgewickelt werden würde, erledigten wir dies gleich.
Die wenigsten Chancen hab ich vermutlich bei der "leichten Körperlichen Tätigkeiten".
Bei den anderen Punkten sei es eine klare Sache, auch die Nachzahlung müsse geleistet werden. Entschieden wird es jedoch vom BMI.

Am ende teilten sie mir noch mit, dass es keinen Sinn machen würde, bei 2 Behörden das selbe zu machen (also BH und LR). Ich probierte zu erklären, dass ich bei der LR eine Beschwerde eingereicht habe (wobei ja das BMI zuständig wäre....) und bei der BH eine Anzeige. "das ist das selbe" bekam ich nur als Antwort.

Von der BH hab ich seit meiner Mail an den Bezirkshauptmann nichts mehr gehört.

Die Landesvolksanwältin hat mir geschrieben:


Sehr geehrter Herr Pröm,



bezüglich Ihrer Anfrage vom 07.07.2014 muss ich Sie leider davon in Kenntnis setzen, dass mir als Landesvolksanwältin lediglich Zuständigkeit für Verwaltungsangelegenheiten des Landes und der Gemeinden zukommt, nicht jedoch für Angelegenheiten, die unter das Zivildienstgesetz fallen, da es sich dabei um eine bundesgesetzliche Materie handelt. In dieser Sache könnte höchstens die Bundesvolksanwaltschaft tätig werden.


Ungeachtet meiner Unzuständigkeit kann ich Ihnen aber trotzdem folgende Informationen mitteilen:


Zwar werden in § 55 Abs 1 und 3 ZDG als zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung der sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden genannt, es gestaltet sich aber tatsächlich so, dass das Amt der Landesregierung, und zwar der Landeshauptmann als Behörde, für die behördliche Überwachung der Pflichten des Rechtsträgers, der Vorgesetzten und Zivildienstleistenden zuständig ist. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind zwar zur Unterstützung des Landeshauptmannes bei Kontrollmaßnahmen berufen, dies beschränkt sich jedoch bspw auf die behördliche Überwachung betreffend der Einhaltung des Waffenverbotes für Zivildiener oder amtsärztliche Untersuchungen.


Auch die Schlichtungsstelle gemäß § 55 Abs 4 ZDG ist beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingerichtet, bei der Sie Mängel und Probleme im Bereich der Vollziehung der Gesetze in Angelegenheiten des Zivildienstes geltend machen können.

Es ist daher eine Zuständigkeit des Amtes der Vorarlberger Landesregierung gegeben und Sie können sich mit Ihrem Anliegen an folgende Stelle wenden:

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Römerstraße 15

6900 Bregenz

Herr Walter Tauber

Tel 05574/511-21112

Fax 05574/511-21195

E-Mail: walter.tauber@vorarlberg.at

Eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft ist in diesem Fall somit nicht gegeben und die Bezirkshauptmannschaft Bludenz hat Sie daher richtigerweise an das Amt der Vorarlberger Landesregierung verwiesen, bei der Sie Ihre Beschwerde darlegen können.

Mit freundlichen Grüßen

Mag Gabriele Strele

---------------------------------------------------------------------------------------------

Ich frage mich, wo ich eine Anzeige einreichen kann, wenn ich es nicht bei der BH machen kann?!?
abschaffen
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Re: Probleme mit Einrichtung - Beschwerde

Beitrag von abschaffen »

ZiviDominik hat geschrieben:
> hallo abschaffen,
>
> ich hatte gestern einen Termin bei der LR. Grund war die
> Sachverhaltsfeststellung. Anwesend war der Zivildienstbeauftrage vom Land,
> eine Ausbildungsjuristin und eine Zeugin die ich mitgebracht habe.
>
> 50% des Gespräches ging es um die Schlichtung bzw Beschwerde. Ich musste
> den Experten vom Land ihre eigenen Gesetze erklären, das zwei
> unterschiedliche Beschwerdemöglichkeiten gibt. Sie gingen bei mir immer von
> einer außerordentlichen Beschwerde aus. Zuerst behaupteten sie natürlich,
> dass die Schlichtung der einzig mögliche Schritt sei. Sie seien erfahren in
> dem Gebiet und ich solle ihnen doch glauben. Erst durch eine ausgedruckte
> E-mail von Herrn Sonnleitner (Rechtsabteilung von der ZISA) fingen sie
> langsam an mir zu glauben. Beide begannen in Büchern und Verordnungen
> nachzuschlagen und lasen mir einzelne Textstellen vor. Die Schlichtung kam
> immer nur im Zusammenhang mit der außerordentlichen Beschwerde vor.
> Schlussendlich stellte sich heraus, dass das BMI für die weiterführung der
> Beschwerde vorgesehen ist. Ich sei der erste Zivildiener in seiner Amtszeit
> der nicht eine Schlichtung wolle. Sie fragten mich noch, ob ich nicht doch
> eine Schlichtung wolle, das Ergebnis sei ja das selbe. Es wäre mal
> interessant, ob das Ergebnis wirklich das selbe wäre...
> Da die Sachverhaltfeststellung sowiso durch die LR abgewickelt werden
> würde, erledigten wir dies gleich.
> Die wenigsten Chancen hab ich vermutlich bei der "leichten
> Körperlichen Tätigkeiten".
> Bei den anderen Punkten sei es eine klare Sache, auch die Nachzahlung müsse
> geleistet werden. Entschieden wird es jedoch vom BMI.
>
> Am ende teilten sie mir noch mit, dass es keinen Sinn machen würde, bei 2
> Behörden das selbe zu machen (also BH und LR). Ich probierte zu erklären,
> dass ich bei der LR eine Beschwerde eingereicht habe (wobei ja das BMI
> zuständig wäre....) und bei der BH eine Anzeige. "das ist das
> selbe" bekam ich nur als Antwort.
>
> Von der BH hab ich seit meiner Mail an den Bezirkshauptmann nichts mehr
> gehört.
>
> Die Landesvolksanwältin hat mir geschrieben:
>
>
> Sehr geehrter Herr Pröm,
>
>
>
> bezüglich Ihrer Anfrage vom 07.07.2014 muss ich Sie leider davon in
> Kenntnis setzen, dass mir als Landesvolksanwältin lediglich Zuständigkeit
> für Verwaltungsangelegenheiten des Landes und der Gemeinden zukommt, nicht
> jedoch für Angelegenheiten, die unter das Zivildienstgesetz fallen, da es
> sich dabei um eine bundesgesetzliche Materie handelt. In dieser Sache
> könnte höchstens die Bundesvolksanwaltschaft tätig werden.
>
>
> Ungeachtet meiner Unzuständigkeit kann ich Ihnen aber trotzdem folgende
> Informationen mitteilen:
>
>
> Zwar werden in § 55 Abs 1 und 3 ZDG als zuständige Behörden für die
> Überwachung der Einhaltung der sonst dem Rechtsträger der Einrichtung
> aufgetragenen Pflichten der Landeshauptmann und die
> Bezirksverwaltungsbehörden genannt, es gestaltet sich aber tatsächlich so,
> dass das Amt der Landesregierung, und zwar der Landeshauptmann als Behörde,
> für die behördliche Überwachung der Pflichten des Rechtsträgers, der
> Vorgesetzten und Zivildienstleistenden zuständig ist.

:lol:

> Die
> Bezirksverwaltungsbehörden sind zwar zur Unterstützung des
> Landeshauptmannes bei Kontrollmaßnahmen berufen, dies beschränkt sich
> jedoch bspw auf die behördliche Überwachung betreffend der Einhaltung des
> Waffenverbotes für Zivildiener oder amtsärztliche Untersuchungen.
>
>
> Auch die Schlichtungsstelle gemäß § 55 Abs 4 ZDG ist beim Amt der
> Vorarlberger Landesregierung eingerichtet, bei der Sie Mängel und Probleme
> im Bereich der Vollziehung der Gesetze in Angelegenheiten des Zivildienstes
> geltend machen können.
>
> Es ist daher eine Zuständigkeit des Amtes der Vorarlberger Landesregierung
> gegeben und Sie können sich mit Ihrem Anliegen an folgende Stelle wenden:
>
> Amt der Vorarlberger Landesregierung
>
> Römerstraße 15
>
> 6900 Bregenz
>
> Herr Walter Tauber
>
> Tel 05574/511-21112
>
> Fax 05574/511-21195
>
> E-Mail: walter.tauber@vorarlberg.at
>
> Eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft ist in diesem Fall somit
> nicht gegeben und die Bezirkshauptmannschaft Bludenz hat Sie daher
> richtigerweise an das Amt der Vorarlberger Landesregierung verwiesen, bei
> der Sie Ihre Beschwerde darlegen können.
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
> Mag Gabriele Strele
>
>
> ---------------------------------------------------------------------------------------------
>
> Ich frage mich, wo ich eine Anzeige einreichen kann, wenn ich es nicht bei
> der BH machen kann?!?

Hier kann Dich niemand mehr sinnvoll beraten, weil Du dauernd Telefonate und persönliche Gespräche führst, obwohl ich Dir mehrmals davon abgeraten habe, und obwohl Dich die Behörden ständig abwatschen. So weiß niemand mehr, wer wann was gesagt hat und was wo dokumentiert wurde. Du kannst daher selbst nicht mehr wissen, wie der Sachverhalt ist, den man rechtlich beurteilen müsste. Daher nur noch ein paar grundsätzliche Tipps.

Es ist zwar richtig, dass verschiedene Verfahren zum (hoffentlich) selben Ziel führen, nämlich zur Auszahlung des Differenzbetrages. Aber das berechtigt die Behörde noch lange nicht, Deine Anträge von einem zulässigen Weg auf einen anderen zulässigen Weg umzudeuten. Bevor Du Dich am Telefon über den Tisch hast ziehen lassen, hast Du ja gesagt, dass Du es nicht beim Schlichtungsverfahren belassen willst. Das ist auch verständlich, denn "Schlichtung" klingt so, als ob Du mit dem Sklaventreiber herumstreiten würdest und jemanden bräuchtest, der Euch hilft. Du bist aber der Meinung, dass Dich Dein Sklaventreiber absichtlich in Deinen Rechten verletzt, ohne, dass Du irgendetwas dazu beigetragen hast. Dann ist es auch verständlich, dass Du den Weg einer Beschwerde wählen wolltest, weil es nicht um irgendeine Streiterei geht, sondern um Unrecht, dass Dir Dein Sklaventreiber angetan hat, und das eine Behörde feststellen und autoritativ korrigieren soll.

Dass Du der erste Zwangsarbeiter in seiner "Amtszeit" bist, der irgendetwas Besonderes will, ist durchaus glaubwürdig. Die meisten Menschen haben nicht nur keine Rechtskenntnis, sondern auch kein Bewusstsein dafür, dass sie überhaupt Rechte haben könnten. In der Zwangsarbeit kommen noch die Demütigung, die finanzielle Bedrohung und oft die Arbeitsüberlastung dazu. Opfer sind meistens Milchgesichter, die noch grün hinter den Ohren sind und die geistig noch immer in der Schule sind, wo ihnen der Lehrer gesagt hat, was sie tun müssen. Theoretisch müssten die Zwangsarbeiter Beweismaterial sammeln, ihre Vertrauensleute wählen und unterstützen, ein paar Euros zusammenlegen und dann Musterprozesse und eine Medienkampagne gegen das Unrechtssystem führen. Praktisch passiert nichts. In 20 Jahren kommt einmal einer daher, der sich wenigstens ein paar Cent Verpflegungsgeld abholt. Das ist politisch so gewollt, weil wir sonst weder ESM noch Hypo Alpe Adria hätten. Es macht bestimmten Leuten aber mehr Spaß, rücksichtslos auf Staatskosten zu leben als einer Arbeit nachzugehen, und dafür braucht man ein Volk, mit dem man alles machen kann. Dessen Erziehung erfolgt gerade auch im Unrechtssystem Zwangsarbeit, und leider funktioniert sie auch.

Wenn laut Gesetz zwei Behörden zuständig sind, kannst Du Dich natürlich an jede der beiden Behörden wenden. Dass es anders ist, behauptet Deine Landesvolksanwältin zwar, aber sie begründet es nicht juristisch. Du kannst es zwar bei der Volksanwaltschaft probieren (kostet nichts und ist lehrreich), aber wenn auch das nichts bringt, würde ich an Deiner Stelle mit Vorwürfen gegen die BH vorsichtig werden. Gerade bei Deinem blauäugigen Verhalten kann es passieren, dass irgendwann gegen DICH strafrechtliche Vorwürfe erhoben werden (u.a. mit Aktenvermerken, von denen Du bisher nicht einmal geträumt hast, und die Juristen von "gestern" werden aussagen: "Wir haben ihm sogar den Gesetzestext vorgelesen!").

Viel Glück.
ZiviDominik
Jungzivi
Jungzivi
Beiträge: 8
Registriert: Mittwoch 11. Juni 2014, 17:13

Re: Probleme mit Einrichtung - Beschwerde

Beitrag von ZiviDominik »

hm ich hab es ja geschafft dass sie die Schlichtung nun doch nicht durchführen, sondern die Beschwerde weitergeführt wird.
Laut Verordnung ist der nächste Schritt, nach der Beschwerde beim RT, die Beschwerde beim BMI, also ohne BH und LR, einreichen. Das habe ich jetzt auch gemacht.

Wegen der BH habe ich heute eine Mail bekommen.

Zl: I-5304/0004

Sehr geehrter Herr ,

unter Hinweis auf Ihre heutige Vorsprache haben wir Ihr Schreiben vom 18.06.2014 zur Prüfung einer allfälligen Verwaltungsübertretung an die Abteilung Strafsachen im Hause weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen


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Das sieht für mich sehr positiv aus. Genau das wollte ich ja.
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