hoher schadensersatz > 10.000,- €?
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hoher schadensersatz > 10.000,- €?
hallo, vor kurzem ging mir mein generalschlüssel für die einrichtung in der ich arbeite abhanden... evtl. wurde er von klientInnen gestohlen oder ich hab ihn nur verloren... heute wurde mir von meinen vorgesetzten mitgeteilt, dass wenn er von den KlientInnen gestohlen wurde, alle schlösser im haus ausgetauscht werden müssen (Summe: > 10.000,- €) und evtl. meine private haftpflichtversicherung dafür aufkommen sollte.. weiss absolut nicht, was zu tun ist.. hab den schlüssel überall gesucht und nicht gefunden... wäre aber theoretisch möglich,dass er irgendwann mal wieder auftaucht.. aber muss ich privat dafür aufkommen?
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nun, das sind halt gesetzestexte, die verschiedenartig interpretiert werden können. ich bin kein jurist, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass du nicht haftbar gemacht werden kannst, wenn du den schlüssel "nicht absichtlich verloren hast" (vielleicht etwas blöd formuliert, aber ich glaub du weißt, worauf ich hinaus will). also würd ich mir keine sorgen machen. warte aber einfach die antwort florian burgers ab, der kennt sich da viel besser aus als ich.
Re: hoher schadensersatz > 10.000,- €?
hab das auch mal erlebt (nicht im zivildienst), war aber damals eher ein einschüchterungsversuch (damit mit noch mehr motivation gesucht wird *g*). für unfälle bzw. fehler am arbeitsplatz kann man so nicht belangt werden, meines erachtens.
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In diesem Fall ist wohl zuerst einmal zu fragen, unter welchen Umständen denn der Generalschlüssel abhanden gekommen ist. Wenn er tatsächlich gestohlen wurde, ist dies weniger schlimm als wenn er tatsächlich verloren wurde. In beiden Fällen wird man aber wohl von einer Fahrlässigkeit auszugehen haben, also von einem gewissen Grad der Sorglosigkeit. Wenn man einen Generalschlüssel anvertraut bekommt, ist man angehalten, besonders auf diesen Schlüssel zu achten und ihn entsprechend sicher (und zwar wohl auch vor einem möglichen Diebstahl) zu verwahren.
Die wesentlich schwierigere Frage ist, welcher Grad der Fahrlässigkeit (entschuldbare, leichte oder grobe) vorliegt. Die entschuldbare Fahrlässigkeit als unterste Stufe der Fahrlässigkeit wird man beim Verlieren eines Generalschlüssel verneinen können, bleibt also noch die offene Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Die Grenze verläuft dort, wo es einem ordentlichen Menschen trotz Sorgfalt auch passiert wäre, oder ob es einem ordentlichen Menschen keinesfalls passiert wäre. Oder anders gefragt: Hätte ein ordentlicher Mensch unter Wahrung seiner gebotenen Sorgfalt unter keinen Umständen den Generalschlüssel verloren? (Wenn ja, dann grobe Fahrlässigkeit, sonst leichte.) Die Antwort überlasse ich jeden für sich.
Ob grober oder leichter Fahrlässigkeit: Im Streitfall kann das Gericht den Schadenersatzanspruch mäßigen, also reduzieren, sodass der Zivildienstleistende bei leichter Fahrlässigkeit bestenfalls gar nichts zu bezahlen hat (auch nicht irgendeine seiner Versicherungen) oder nur einen Teil. Gerade bei Zivildienstleistenden werden die bei der Mäßigung zu beachtenden Kriterien häufig zutreffen. Die Kriterien (§ 2 Abs 2 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz) können unter http://www.ziviforum.com/viewtopic.php?t=658 nachgelesen werden.
Im vorliegenden Fall ist meines Erachtens auszuschließen, dass der entstandene Schaden zur Gänze vom Zivildienstleistenden zu bezahlen ist. Nicht auszuschließen ist aber ein teilweiser Schadenersatz, den ich persönlich in diesem Fall bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit bei maximal 5% des Gesamtschadens ansetzen würde, bei leichter Fahrlässigkeit wäre er meines Erachtens ohnehin ganz zu erlassen.
Weiterer rechtlicher Rat wäre für dich hilfreich. Folgendes möchte ich dir empfehlen:
1) Auch wenn du nicht Mitglied der Kammer für Arbeiter und Angestellte bist, frage doch mal nach, ob du in Anbetracht der Lage nicht doch ausnahmsweise dort Rat suchen kannst.
2) Die Rechtsanwaltskammern geben jedem kostenlos eine sogenannte erste anwaltliche Auskunft. Näheres unter http://www.rechtsanwaelte.at/www/getFile.php?id=53.
3) Jedes Bezirksgericht und auch die Arbeits- und Sozialgerichte machen (zumindest) einmal wöchentlich sogenannte Amtstage. Dort kann jeder ebenfalls kostenlos Auskünfte von einem Juristen erhalten.
Als Hilfe für die verschiedenen Auskunftgeber kannst du ihnen sagen, dass das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gemäß § 24 Absatz 1 Zivildienstgesetz anzuwenden ist, und du als Zivildienstleistender ohnehin wenig Verantwortung zu tragen hast, praktisch keine Ausbildung für deine Tätigkeit erhalten hast und die Pauschalvergütung der Zivildienstleistenden auch verschwindend gering ist. Juristen wissen damit sofort etwas anzufangen.
Florian
Die wesentlich schwierigere Frage ist, welcher Grad der Fahrlässigkeit (entschuldbare, leichte oder grobe) vorliegt. Die entschuldbare Fahrlässigkeit als unterste Stufe der Fahrlässigkeit wird man beim Verlieren eines Generalschlüssel verneinen können, bleibt also noch die offene Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Die Grenze verläuft dort, wo es einem ordentlichen Menschen trotz Sorgfalt auch passiert wäre, oder ob es einem ordentlichen Menschen keinesfalls passiert wäre. Oder anders gefragt: Hätte ein ordentlicher Mensch unter Wahrung seiner gebotenen Sorgfalt unter keinen Umständen den Generalschlüssel verloren? (Wenn ja, dann grobe Fahrlässigkeit, sonst leichte.) Die Antwort überlasse ich jeden für sich.
Ob grober oder leichter Fahrlässigkeit: Im Streitfall kann das Gericht den Schadenersatzanspruch mäßigen, also reduzieren, sodass der Zivildienstleistende bei leichter Fahrlässigkeit bestenfalls gar nichts zu bezahlen hat (auch nicht irgendeine seiner Versicherungen) oder nur einen Teil. Gerade bei Zivildienstleistenden werden die bei der Mäßigung zu beachtenden Kriterien häufig zutreffen. Die Kriterien (§ 2 Abs 2 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz) können unter http://www.ziviforum.com/viewtopic.php?t=658 nachgelesen werden.
Im vorliegenden Fall ist meines Erachtens auszuschließen, dass der entstandene Schaden zur Gänze vom Zivildienstleistenden zu bezahlen ist. Nicht auszuschließen ist aber ein teilweiser Schadenersatz, den ich persönlich in diesem Fall bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit bei maximal 5% des Gesamtschadens ansetzen würde, bei leichter Fahrlässigkeit wäre er meines Erachtens ohnehin ganz zu erlassen.
Weiterer rechtlicher Rat wäre für dich hilfreich. Folgendes möchte ich dir empfehlen:
1) Auch wenn du nicht Mitglied der Kammer für Arbeiter und Angestellte bist, frage doch mal nach, ob du in Anbetracht der Lage nicht doch ausnahmsweise dort Rat suchen kannst.
2) Die Rechtsanwaltskammern geben jedem kostenlos eine sogenannte erste anwaltliche Auskunft. Näheres unter http://www.rechtsanwaelte.at/www/getFile.php?id=53.
3) Jedes Bezirksgericht und auch die Arbeits- und Sozialgerichte machen (zumindest) einmal wöchentlich sogenannte Amtstage. Dort kann jeder ebenfalls kostenlos Auskünfte von einem Juristen erhalten.
Als Hilfe für die verschiedenen Auskunftgeber kannst du ihnen sagen, dass das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gemäß § 24 Absatz 1 Zivildienstgesetz anzuwenden ist, und du als Zivildienstleistender ohnehin wenig Verantwortung zu tragen hast, praktisch keine Ausbildung für deine Tätigkeit erhalten hast und die Pauschalvergütung der Zivildienstleistenden auch verschwindend gering ist. Juristen wissen damit sofort etwas anzufangen.
Florian
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- Jungzivi
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- Registriert: Dienstag 14. Januar 2020, 15:45
Re: hoher schadensersatz > 10.000,- €?
Meinem Kollegen in der Einrichtung ist genau so ein Missgeschick letzten Monat auch passiert. Er hatte Glück, dass sein Vater Schlosser ist und wenig dafür hinblättern musste. Er hat die Schlösser bei https://eichberger-shop.com günstig eingekauft und sein Vater hat es dort montiert.