Mein Zivildienst ist bald zu Ende, aber ich kriege zu wenig Verpflegungsgeld.
15% werden mir wegen dem Beginn und Ende am gleichen Dienstort abgezogen.
Aber dann werden mir nochmal 10% abgezogen.
Geringe körperliche Belastung, da können sie mir im Rettungsdienst und Krankentransport eigentlich nix abziehen.
Ich vermute es ist die Kochmöglichkeit. Ja die habe ich in meiner Unterkunft und meinem Dienstort. Aber es gibt keinen getrennten Tiefkühler. Nur 2 Kühlschränke mit jeweils großen Gefrierfächern dazu.
Kriegen tut ich 360€. Bekommen sollte ich 408€ (16€•30tage minus die 15%), oder?
Was soll ich nun tun, wie reiche ich eine Beschwerde ein? Bitte um Hilfe.
Zu wenig Verpflegungsgeld
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- Jungzivi
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Zu wenig Verpflegungsgeld
Wer sagt: hier herrscht Freiheit, der lügt, denn Freiheit herrscht nicht.
Erich Fried
Erich Fried
Re: Zu wenig Verpflegungsgeld
Hast du mit den zuständigen Leuten in deiner Einrichtung schon mal darüber gesprochen, dass dir eigentlich mehr Verpflegungsgeld zusteht?
Wenn das nichts bringt, ist der einfachste Weg, einen Antrag auf Feststellung der Höhe der dir zustehenden Verpflegung gem. § 28 Abs. 1 ZDG zu stellen. Du kannst dich jedoch darauf einstellen, dass das Verfahren etwas dauern wird.
"EINSCHREIBEN
An die Zivildienstserviceagentur
Paulanergasse 7-9
1040 Wien
Antrag auf Feststellung der Höhe des tatsächtlich zustehenden Verpflegungsgeldes
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom <Datum des Zuweisungsbescheides> wurde ich von <Datum des Beginns des Zivildienstes> bis <Datum des Endes des Zivildienstes> <Name der Einrichtung, der du zugewiesen wurdest> zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Gemäß § 28 Abs. 1 ZDG hat der Rechtsträger der Einrichtung, das ist im vorliegenden Fall <Name und Anschrift des Rechtsträgers>, für die angemessene Verpflegung der Zivildienstleistenden zu sorgen. Nach der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung) BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009 besteht die angemessene Verpflegung täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit. Nach § 4 der genannten Verordnung hat der Rechsträger, soweit ihm die Naturalverpflegung nicht möglich ist, dem Zivildienstleistenden einen Betrag von € 16,-- pro Tag abzugelten. Nach § 4 Abs. 2 der Verpflegungsverordnung darf der Rechtsträger von diesem Betrag bei Vorliegen näher bezeichneter Umstände gewisse Hundertsätze in Abzug bringen.
Ich erhielt und erhalte bei <Einrichtung> keine Naturalverpflegung.
Beweis: PV
Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur liegt ein gleichbleibender Dienstort vor. Ein Abzug von 15 % ist daher gem. § 4 Abs. 2 Z 1 Verpflegungsverordnung berechtigt.
Da ich jedoch als Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportdienst eingesetzt werde, wo täglich das Heben von teilweise auch sehr schweren Personen erforderlich ist, ein schwerer Sanitäterrucksack etc. zu tragen ist, kann von geringer körperlicher Belastung keine Rede sein.
Beweis: PV
Der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Z 2 Verpflegungsverordnung ist daher nicht erfüllt, ein weiterer Abzug nach dieser Norm steht nicht zu.
Bei <Einrichtung> wird mir auch keine Kochgelegenheit iSd Verpflegungsverordnung zur Verfügung gestellt. Eine Kochgelegenheit hat nämlich zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.12.2007 2007/11/0093) müssen zwei getrennte Geräte (Schränke), nämlich sowohl ein Kühlschrank als auch ein separater Gefrierschrank vorhanden sein, um dem Erfordernis der Kochgelegenheit iSd Verpflegungsverordnung gerecht zu werden. Gerade dies ist jedoch in <Einrichtung> nicht der Fall. Es sind dort lediglich zwei Kühlschränke jeweils mit Gefrierfach, jedoch kein Gefrierschrank vorhanden. Damit ist ein weiterer Abzug von 10 % ebenfalls nicht berechtigt.
Insgesamt ist ein Abzug von 15 % gerechtfertigt, somit hätte der Rechtsträger für jeden Tag € 13,60 auszubezahlen. Tatsächlich leistet der Rechtsträger jedoch beharrlich nur € 12,-- täglich, weshalb davon auszugehen ist, dass der Rechtsträger trotz Nichtvorliegen der Voraussetzungen in unzulässiger Weise einen Abzug von insgesamt 25 % geltend macht.
Dieser Betrag errechnet sich aus den monatlichen Überweisungen des Rechtsträgers nach Abzug der gleichzeitig mitüberwiesenen Grundvergütung.
Beweis: Auflistung der vom Rechtsträger überwiesenen Beträge (allenfalls geschwärzte Kontoauszüge in Kopie)
Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, da ich ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Höhe des mir zustehenden Verpflegungsgeldes habe (vgl. BVwG 02.01.2015 W208 2013484-1). Dies nicht zuletzt, weil meine Ansprüche nach § 76b Abs. 2 ZDG noch nicht verjährt sind.
Ich stelle daher den
ANTRAG,
die Zivildienstserviceagentur möge die Höhe des mir aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bei <Einrichtung> im Zeitraum <Zivildienstbeginn> bis <Zivildienstende> von <Rechtsträger> zu gewährenden Verpflegungsgeldes bescheidmäßig feststellen.
Hochachtungsvoll,
<Unterschrift>"
Du kannst den Rechtsträger dann auch gleich anzeigen, weil er gegen seine Pflichten nach § 28 ZDG verstoßen hat (Verwaltungsübertretung gem. § 67 ZDG). Das sollte man idealerweise gleich machen, weil die Gefahr besteht, dass die Verwaltungsübertretung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über deinen Anspruch verjährt ist ("Verfolgungsverjährung"). Und schließlich sollte sichergestellt werden, dass der Rechtsträger nicht nur den ohnehin zustehenden Betrag nachbezahlt, sondern die Zuständigen auch einen entsprechenden Denkzettel bekommen, auch im Interesse der nachfolgenden Zivildiener bei dem Rechtsträger.
Gleichzeitig kannst du beim Landeshauptmann bzw. bei der Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien: Magistrat) beantragen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsträger gegen seine Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung verstoßen hat:
"EINSCHREIBEN
An
<Zuständige Bezirksverwaltungsbehörde>
Behördliche Überwachung gem. § 55 Abs. 3 ZDG; Anzeige gem. §§ 28 Abs. 1 iVm 67 ZDG betreffend <Rechtsträger>
Ich bin mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom <Datum des Zuweisungsbescheides> zur Zl. <Geschäftszahl des Zuweisungsbescheides> seit <Zivildienstbeginn> bei <Einrichtung> zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugeteilt.
<Rechtsträger> ist gem. § 28 Abs. 1 ZDG iVm der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung) BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009 verpflichtet, die zugewiesenen Zivildienstleistenden angemessen zu verpflegen.
Da eine Naturalverpflegung iSd § 2 der Verpflegungsverordnung nicht zur Verfügung gestellt wird, hat der Rechtsträger gem. § 4 Verpflegungsverordnung Verpflegungsgeld auszubezahlen. Der Tagessatz ist in der Verordnung mit € 16,-- vorgegeben. Nach § 4 Abs. 2 der Verpflegungsverordnung darf der Rechtsträger von diesem Betrag bei Vorliegen näher bezeichneter Umstände gewisse Hundertsätze in Abzug bringen (gleichbleibender Dienstort (15 %), geringe körperliche Belastung (10 %), Zurverfügungstellen einer Kochgelegenheit (10 %)).
Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur liegt ein gleichbleibender Dienstort vor. Ein Abzug von 15 % ist daher gem. § 4 Abs. 2 Z 1 Verpflegungsverordnung berechtigt.
Da ich jedoch als Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportdienst eingesetzt werde, wo täglich das Heben von teilweise auch sehr schweren Personen erforderlich ist, ein schwerer Sanitäterrucksack etc. zu tragen ist, kann von geringer körperlicher Belastung keine Rede sein. Der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Z 2 Verpflegungsverordnung ist daher nicht erfüllt, ein weiterer Abzug nach dieser Norm steht nicht zu.
Bei <Einrichtung> wird mir auch keine Kochgelegenheit iSd Verpflegungsverordnung zur Verfügung gestellt. Eine Kochgelegenheit hat nämlich zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.12.2007 2007/11/0093) müssen zwei getrennte Geräte (Schränke), nämlich sowohl ein Kühlschrank als auch ein separater Gefrierschrank vorhanden sein, um dem Erfordernis der Kochgelegenheit iSd Verpflegungsverordnung gerecht zu werden. Gerade dies ist jedoch in <Einrichtung> nicht der Fall. Es sind dort lediglich zwei Kühlschränke jeweils mit Gefrierfach, jedoch kein Gefrierschrank vorhanden. Damit ist ein weiterer Abzug von 10 % ebenfalls nicht berechtigt.
Insgesamt ist ein Abzug von 15 % gerechtfertigt, somit hätte der Rechtsträger für jeden Tag € 13,60 auszubezahlen. Tatsächlich leistet der Rechtsträger jedoch beharrlich nur € 12,-- täglich, weshalb davon auszugehen ist, dass der Rechtsträger trotz Nichtvorliegen der Voraussetzungen in unzulässiger Weise einen Abzug von insgesamt 25 % geltend macht.
Tatsächlich leistete <Rechtsträger> nämlich nur folgende Zahlungen
<Auflistung monatsweise>.
Ich stelle daher gem. §§ 25 Abs. 1a, 28 Abs. 1, 55 Abs. 1 und Abs. 3 ZDG den
ANTRAG
auf Feststellung, dass <Rechtsträger> gegen die ihm aufgetragenen Pflichten verstoßen hat.
Gleichzeitig erstatte ich
ANZEIGE
gem. § 67 ZDG gegen <Rechtsträger> aufgrund des oben genannten Sachverhalts.
Hochachtungsvoll,
<Unterschrift>"
Schau dir vorher nochmal die Überweisungen an. Hat dein Rechtsträger die Grundvergütung jeweils mitüberwiesen oder bekommst du diese gesondert überwiesen? Je nachdem muss man den Text der Anträge möglicherweise nochmal anpassen.
Wenn verfügbar, solltest du zum Beweis deines Vorbringens gleich die geschwärzten Kontoauszüge vorlegen, aus denen sich die zu niedrigen Beträge eindeutig ergeben. Das könnte die Verfahren beschleunigen.
Wenn das nichts bringt, ist der einfachste Weg, einen Antrag auf Feststellung der Höhe der dir zustehenden Verpflegung gem. § 28 Abs. 1 ZDG zu stellen. Du kannst dich jedoch darauf einstellen, dass das Verfahren etwas dauern wird.
"EINSCHREIBEN
An die Zivildienstserviceagentur
Paulanergasse 7-9
1040 Wien
Antrag auf Feststellung der Höhe des tatsächtlich zustehenden Verpflegungsgeldes
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom <Datum des Zuweisungsbescheides> wurde ich von <Datum des Beginns des Zivildienstes> bis <Datum des Endes des Zivildienstes> <Name der Einrichtung, der du zugewiesen wurdest> zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Gemäß § 28 Abs. 1 ZDG hat der Rechtsträger der Einrichtung, das ist im vorliegenden Fall <Name und Anschrift des Rechtsträgers>, für die angemessene Verpflegung der Zivildienstleistenden zu sorgen. Nach der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung) BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009 besteht die angemessene Verpflegung täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit. Nach § 4 der genannten Verordnung hat der Rechsträger, soweit ihm die Naturalverpflegung nicht möglich ist, dem Zivildienstleistenden einen Betrag von € 16,-- pro Tag abzugelten. Nach § 4 Abs. 2 der Verpflegungsverordnung darf der Rechtsträger von diesem Betrag bei Vorliegen näher bezeichneter Umstände gewisse Hundertsätze in Abzug bringen.
Ich erhielt und erhalte bei <Einrichtung> keine Naturalverpflegung.
Beweis: PV
Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur liegt ein gleichbleibender Dienstort vor. Ein Abzug von 15 % ist daher gem. § 4 Abs. 2 Z 1 Verpflegungsverordnung berechtigt.
Da ich jedoch als Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportdienst eingesetzt werde, wo täglich das Heben von teilweise auch sehr schweren Personen erforderlich ist, ein schwerer Sanitäterrucksack etc. zu tragen ist, kann von geringer körperlicher Belastung keine Rede sein.
Beweis: PV
Der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Z 2 Verpflegungsverordnung ist daher nicht erfüllt, ein weiterer Abzug nach dieser Norm steht nicht zu.
Bei <Einrichtung> wird mir auch keine Kochgelegenheit iSd Verpflegungsverordnung zur Verfügung gestellt. Eine Kochgelegenheit hat nämlich zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.12.2007 2007/11/0093) müssen zwei getrennte Geräte (Schränke), nämlich sowohl ein Kühlschrank als auch ein separater Gefrierschrank vorhanden sein, um dem Erfordernis der Kochgelegenheit iSd Verpflegungsverordnung gerecht zu werden. Gerade dies ist jedoch in <Einrichtung> nicht der Fall. Es sind dort lediglich zwei Kühlschränke jeweils mit Gefrierfach, jedoch kein Gefrierschrank vorhanden. Damit ist ein weiterer Abzug von 10 % ebenfalls nicht berechtigt.
Insgesamt ist ein Abzug von 15 % gerechtfertigt, somit hätte der Rechtsträger für jeden Tag € 13,60 auszubezahlen. Tatsächlich leistet der Rechtsträger jedoch beharrlich nur € 12,-- täglich, weshalb davon auszugehen ist, dass der Rechtsträger trotz Nichtvorliegen der Voraussetzungen in unzulässiger Weise einen Abzug von insgesamt 25 % geltend macht.
Dieser Betrag errechnet sich aus den monatlichen Überweisungen des Rechtsträgers nach Abzug der gleichzeitig mitüberwiesenen Grundvergütung.
Beweis: Auflistung der vom Rechtsträger überwiesenen Beträge (allenfalls geschwärzte Kontoauszüge in Kopie)
Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, da ich ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Höhe des mir zustehenden Verpflegungsgeldes habe (vgl. BVwG 02.01.2015 W208 2013484-1). Dies nicht zuletzt, weil meine Ansprüche nach § 76b Abs. 2 ZDG noch nicht verjährt sind.
Ich stelle daher den
ANTRAG,
die Zivildienstserviceagentur möge die Höhe des mir aufgrund der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bei <Einrichtung> im Zeitraum <Zivildienstbeginn> bis <Zivildienstende> von <Rechtsträger> zu gewährenden Verpflegungsgeldes bescheidmäßig feststellen.
Hochachtungsvoll,
<Unterschrift>"
Du kannst den Rechtsträger dann auch gleich anzeigen, weil er gegen seine Pflichten nach § 28 ZDG verstoßen hat (Verwaltungsübertretung gem. § 67 ZDG). Das sollte man idealerweise gleich machen, weil die Gefahr besteht, dass die Verwaltungsübertretung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über deinen Anspruch verjährt ist ("Verfolgungsverjährung"). Und schließlich sollte sichergestellt werden, dass der Rechtsträger nicht nur den ohnehin zustehenden Betrag nachbezahlt, sondern die Zuständigen auch einen entsprechenden Denkzettel bekommen, auch im Interesse der nachfolgenden Zivildiener bei dem Rechtsträger.
Gleichzeitig kannst du beim Landeshauptmann bzw. bei der Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien: Magistrat) beantragen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsträger gegen seine Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung verstoßen hat:
"EINSCHREIBEN
An
<Zuständige Bezirksverwaltungsbehörde>
Behördliche Überwachung gem. § 55 Abs. 3 ZDG; Anzeige gem. §§ 28 Abs. 1 iVm 67 ZDG betreffend <Rechtsträger>
Ich bin mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom <Datum des Zuweisungsbescheides> zur Zl. <Geschäftszahl des Zuweisungsbescheides> seit <Zivildienstbeginn> bei <Einrichtung> zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugeteilt.
<Rechtsträger> ist gem. § 28 Abs. 1 ZDG iVm der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung) BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009 verpflichtet, die zugewiesenen Zivildienstleistenden angemessen zu verpflegen.
Da eine Naturalverpflegung iSd § 2 der Verpflegungsverordnung nicht zur Verfügung gestellt wird, hat der Rechtsträger gem. § 4 Verpflegungsverordnung Verpflegungsgeld auszubezahlen. Der Tagessatz ist in der Verordnung mit € 16,-- vorgegeben. Nach § 4 Abs. 2 der Verpflegungsverordnung darf der Rechtsträger von diesem Betrag bei Vorliegen näher bezeichneter Umstände gewisse Hundertsätze in Abzug bringen (gleichbleibender Dienstort (15 %), geringe körperliche Belastung (10 %), Zurverfügungstellen einer Kochgelegenheit (10 %)).
Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur liegt ein gleichbleibender Dienstort vor. Ein Abzug von 15 % ist daher gem. § 4 Abs. 2 Z 1 Verpflegungsverordnung berechtigt.
Da ich jedoch als Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportdienst eingesetzt werde, wo täglich das Heben von teilweise auch sehr schweren Personen erforderlich ist, ein schwerer Sanitäterrucksack etc. zu tragen ist, kann von geringer körperlicher Belastung keine Rede sein. Der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Z 2 Verpflegungsverordnung ist daher nicht erfüllt, ein weiterer Abzug nach dieser Norm steht nicht zu.
Bei <Einrichtung> wird mir auch keine Kochgelegenheit iSd Verpflegungsverordnung zur Verfügung gestellt. Eine Kochgelegenheit hat nämlich zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.12.2007 2007/11/0093) müssen zwei getrennte Geräte (Schränke), nämlich sowohl ein Kühlschrank als auch ein separater Gefrierschrank vorhanden sein, um dem Erfordernis der Kochgelegenheit iSd Verpflegungsverordnung gerecht zu werden. Gerade dies ist jedoch in <Einrichtung> nicht der Fall. Es sind dort lediglich zwei Kühlschränke jeweils mit Gefrierfach, jedoch kein Gefrierschrank vorhanden. Damit ist ein weiterer Abzug von 10 % ebenfalls nicht berechtigt.
Insgesamt ist ein Abzug von 15 % gerechtfertigt, somit hätte der Rechtsträger für jeden Tag € 13,60 auszubezahlen. Tatsächlich leistet der Rechtsträger jedoch beharrlich nur € 12,-- täglich, weshalb davon auszugehen ist, dass der Rechtsträger trotz Nichtvorliegen der Voraussetzungen in unzulässiger Weise einen Abzug von insgesamt 25 % geltend macht.
Tatsächlich leistete <Rechtsträger> nämlich nur folgende Zahlungen
<Auflistung monatsweise>.
Ich stelle daher gem. §§ 25 Abs. 1a, 28 Abs. 1, 55 Abs. 1 und Abs. 3 ZDG den
ANTRAG
auf Feststellung, dass <Rechtsträger> gegen die ihm aufgetragenen Pflichten verstoßen hat.
Gleichzeitig erstatte ich
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gem. § 67 ZDG gegen <Rechtsträger> aufgrund des oben genannten Sachverhalts.
Hochachtungsvoll,
<Unterschrift>"
Schau dir vorher nochmal die Überweisungen an. Hat dein Rechtsträger die Grundvergütung jeweils mitüberwiesen oder bekommst du diese gesondert überwiesen? Je nachdem muss man den Text der Anträge möglicherweise nochmal anpassen.
Wenn verfügbar, solltest du zum Beweis deines Vorbringens gleich die geschwärzten Kontoauszüge vorlegen, aus denen sich die zu niedrigen Beträge eindeutig ergeben. Das könnte die Verfahren beschleunigen.
-
- Jungzivi
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- Registriert: Montag 10. August 2015, 23:47
Re: Zu wenig Verpflegungsgeld
Das Geld überweist der Landesverband, deshalb hab ich mich mal jetzt nachdem ich vor paar Tagen offiziell abgerückt bin telefonisch an den gewandt.
Fazit: Das ist der Maximalbetrag, den man bekommen kann, der erhöht sich nich mehr. Und "wahrscheinlich" setzt sich der Abzug aus der möglichen Kochgelegenheit zusammen. Aber ich könne ja einen Antrag einbringen.
Was auch auffällig ist: Es wird schon pauschal vorher angegeben, dass jeder Zivildiener bedingslos nur 360€ bekommt (http://www.roteskreuz.at/tirol/organisi ... st/#c88867). Wenn man sich auch bei anderen Landesverbänden umschaut, werden überall die 360€ als Verpflegungsgeld angegeben.
Bezüglich der Anzeige bin ich jetzt vielleicht etwas zurückhaltender. Welche Konsequenzen kann ich mir denn im schlimmsten Fall bei einer Anzeige einhandeln? Unter anderem deswegen zurückhaltend weil es zwar einen eigenen Tiefkühler im Haus gab, aber der nur der Tafel und nicht den Zivildienern zur Verfügung stand. Meine Befürchtung ist aber da halt, dass sich das RK dadurch schön raus reden kann.
Und ab wann verjährt der Anspruch, ich glaube es sind 12 Monate nach Ende des ZD?
Wenn es mir um den gerechten Denkzettel geht, würde ich sie eher wegen etwas anderem anzeigen: Es gab in der Diensstelle keine Waschmöglichkeit. Da steht mir jetzt im Nachhinein kein finanzieller Anspruch zu wenn ich das richtig annehme (oder kann ich auch da einen Antrag eineichen?), aber es wäre im Sinne der zukünftigen Zivis, weil es eher eine Zumutung ist, wenn man 5 Tage seine Dienstkleidung nicht waschen kann.
Abschließend noch ein herzliches Dankeschön, du und abschaffen, ihr hilft den Zivis in dieser rechtelosen und schweren Zeit wirklich sehr engagiert weiter!!
Fazit: Das ist der Maximalbetrag, den man bekommen kann, der erhöht sich nich mehr. Und "wahrscheinlich" setzt sich der Abzug aus der möglichen Kochgelegenheit zusammen. Aber ich könne ja einen Antrag einbringen.
Was auch auffällig ist: Es wird schon pauschal vorher angegeben, dass jeder Zivildiener bedingslos nur 360€ bekommt (http://www.roteskreuz.at/tirol/organisi ... st/#c88867). Wenn man sich auch bei anderen Landesverbänden umschaut, werden überall die 360€ als Verpflegungsgeld angegeben.
Bezüglich der Anzeige bin ich jetzt vielleicht etwas zurückhaltender. Welche Konsequenzen kann ich mir denn im schlimmsten Fall bei einer Anzeige einhandeln? Unter anderem deswegen zurückhaltend weil es zwar einen eigenen Tiefkühler im Haus gab, aber der nur der Tafel und nicht den Zivildienern zur Verfügung stand. Meine Befürchtung ist aber da halt, dass sich das RK dadurch schön raus reden kann.
Und ab wann verjährt der Anspruch, ich glaube es sind 12 Monate nach Ende des ZD?
Wenn es mir um den gerechten Denkzettel geht, würde ich sie eher wegen etwas anderem anzeigen: Es gab in der Diensstelle keine Waschmöglichkeit. Da steht mir jetzt im Nachhinein kein finanzieller Anspruch zu wenn ich das richtig annehme (oder kann ich auch da einen Antrag eineichen?), aber es wäre im Sinne der zukünftigen Zivis, weil es eher eine Zumutung ist, wenn man 5 Tage seine Dienstkleidung nicht waschen kann.
Abschließend noch ein herzliches Dankeschön, du und abschaffen, ihr hilft den Zivis in dieser rechtelosen und schweren Zeit wirklich sehr engagiert weiter!!
Wer sagt: hier herrscht Freiheit, der lügt, denn Freiheit herrscht nicht.
Erich Fried
Erich Fried
Re: Zu wenig Verpflegungsgeld
Republik der Bananen hat geschrieben:
> Das Geld überweist der Landesverband, deshalb hab ich mich mal jetzt
> nachdem ich vor paar Tagen offiziell abgerückt bin telefonisch an den
> gewandt.
> Fazit: Das ist der Maximalbetrag, den man bekommen kann, der erhöht sich
> nich mehr. Und "wahrscheinlich" setzt sich der Abzug aus der
> möglichen Kochgelegenheit zusammen. Aber ich könne ja einen Antrag
> einbringen.
Das war anzunehmen.
Gut wäre es, wenn sie dir diese Information schriftlich "zukommen lassen".
Du könntest sie nochmal schriftlich unter Hinweis auf den nicht erlaubten Abzug wegen Kochgelegenheit auffordern, die Differenz zu bezahlen.
Vielleicht melden sie sich (schriftlich) mit einer inhaltlich ähnlichen Aussage, die du dann gleich deinem Antrag bei der ZISA beilegen kannst.
> Was auch auffällig ist: Es wird schon pauschal vorher angegeben, dass jeder
> Zivildiener bedingslos nur 360€ bekommt
> (http://www.roteskreuz.at/tirol/organisi ... st/#c88867).
> Wenn man sich auch bei anderen Landesverbänden umschaut, werden überall die
> 360€ als Verpflegungsgeld angegeben.
Tatsächlich.
Auch einen Screenshot dieser Seite würde ich mir an deiner Stelle für spätere Beweiszwecke speichern.
> Bezüglich der Anzeige bin ich jetzt vielleicht etwas zurückhaltender.
> Welche Konsequenzen kann ich mir denn im schlimmsten Fall bei einer Anzeige
> einhandeln? Unter anderem deswegen zurückhaltend weil es zwar einen eigenen
> Tiefkühler im Haus gab, aber der nur der Tafel und nicht den Zivildienern
> zur Verfügung stand. Meine Befürchtung ist aber da halt, dass sich das RK
> dadurch schön raus reden kann.
Das kommt drauf an. Es kommt schließlich nicht darauf an, dass irgendwo in der Einrichtung so ein Gerät herumsteht, sondern, darauf, ob die Zivildiener diese Geräte auch tatsächlich benützen können. Wenn das nicht der Fall ist, steht der Abzug für die Kochgelegenheit einfach nicht zu.
Probleme im Zusammenhang mit einer Anzeige sehe ich auf deiner Seite keine. Wenn es wahr ist, was du gesagt hast, nämlich dass dort kein Gefrierschrank steht (bzw. dieser nicht für Zivis verfügbar ist), dann haben sie ja tatsächlich zu wenig bezahlt und die Verwaltungsübertretung somit auch begangen. Selbst wenn sich nachträglich aus Sicht der Behörde herausstellen sollte, dass der Gefrierschrank da war, und du ihn - obwohl du das nicht wusstest - "nutzen hättest können", sehe ich kein großartiges Problem, da du schließlich keinen Vorsatz darauf hattest, wissentlich jemanden einer Straftat zu bezichtigen, die er nicht begangen hat. Du glaubst, dass es so war. Mehr als dass sie das Verwaltungsstrafverfahren dann einstellen, ist hier aus meiner Sicht nicht zu befürchten.
Was anderes ist es natürlich, wenn die beiden Geräte für Zivildiener verfügbar waren, du das wusstest und trotzdem eine Anzeige erstattest.
> Und ab wann verjährt der Anspruch, ich glaube es sind 12 Monate nach Ende
> des ZD?
6 Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes (§ 76b Abs. 8 ZDG).
> Wenn es mir um den gerechten Denkzettel geht, würde ich sie eher wegen
> etwas anderem anzeigen: Es gab in der Diensstelle keine Waschmöglichkeit.
> Da steht mir jetzt im Nachhinein kein finanzieller Anspruch zu wenn ich das
> richtig annehme (oder kann ich auch da einen Antrag eineichen?), aber es
> wäre im Sinne der zukünftigen Zivis, weil es eher eine Zumutung ist, wenn
> man 5 Tage seine Dienstkleidung nicht waschen kann.
Du hast einen Anspruch auf Reinigung der Bekleidung (Naturalleistung). Jedoch ist die Verletzung dieser Verpflichtung perverserweise im ZDG nicht gesondert unter Verwaltungsstrafe gestellt, weshalb eine Anzeige wenn dann nur in Bezug auf die behördliche Überwachung Sinn macht - in einem allfälligen Verfahren würde der Rechtsträger dann von der BH aufgefordert werden, künftig für die ausreichende Reinigung zu sorgen. Das wäre es dann wohl auch schon wieder gewesen.
> Das Geld überweist der Landesverband, deshalb hab ich mich mal jetzt
> nachdem ich vor paar Tagen offiziell abgerückt bin telefonisch an den
> gewandt.
> Fazit: Das ist der Maximalbetrag, den man bekommen kann, der erhöht sich
> nich mehr. Und "wahrscheinlich" setzt sich der Abzug aus der
> möglichen Kochgelegenheit zusammen. Aber ich könne ja einen Antrag
> einbringen.
Das war anzunehmen.
Gut wäre es, wenn sie dir diese Information schriftlich "zukommen lassen".
Du könntest sie nochmal schriftlich unter Hinweis auf den nicht erlaubten Abzug wegen Kochgelegenheit auffordern, die Differenz zu bezahlen.
Vielleicht melden sie sich (schriftlich) mit einer inhaltlich ähnlichen Aussage, die du dann gleich deinem Antrag bei der ZISA beilegen kannst.
> Was auch auffällig ist: Es wird schon pauschal vorher angegeben, dass jeder
> Zivildiener bedingslos nur 360€ bekommt
> (http://www.roteskreuz.at/tirol/organisi ... st/#c88867).
> Wenn man sich auch bei anderen Landesverbänden umschaut, werden überall die
> 360€ als Verpflegungsgeld angegeben.
Tatsächlich.
Auch einen Screenshot dieser Seite würde ich mir an deiner Stelle für spätere Beweiszwecke speichern.
> Bezüglich der Anzeige bin ich jetzt vielleicht etwas zurückhaltender.
> Welche Konsequenzen kann ich mir denn im schlimmsten Fall bei einer Anzeige
> einhandeln? Unter anderem deswegen zurückhaltend weil es zwar einen eigenen
> Tiefkühler im Haus gab, aber der nur der Tafel und nicht den Zivildienern
> zur Verfügung stand. Meine Befürchtung ist aber da halt, dass sich das RK
> dadurch schön raus reden kann.
Das kommt drauf an. Es kommt schließlich nicht darauf an, dass irgendwo in der Einrichtung so ein Gerät herumsteht, sondern, darauf, ob die Zivildiener diese Geräte auch tatsächlich benützen können. Wenn das nicht der Fall ist, steht der Abzug für die Kochgelegenheit einfach nicht zu.
Probleme im Zusammenhang mit einer Anzeige sehe ich auf deiner Seite keine. Wenn es wahr ist, was du gesagt hast, nämlich dass dort kein Gefrierschrank steht (bzw. dieser nicht für Zivis verfügbar ist), dann haben sie ja tatsächlich zu wenig bezahlt und die Verwaltungsübertretung somit auch begangen. Selbst wenn sich nachträglich aus Sicht der Behörde herausstellen sollte, dass der Gefrierschrank da war, und du ihn - obwohl du das nicht wusstest - "nutzen hättest können", sehe ich kein großartiges Problem, da du schließlich keinen Vorsatz darauf hattest, wissentlich jemanden einer Straftat zu bezichtigen, die er nicht begangen hat. Du glaubst, dass es so war. Mehr als dass sie das Verwaltungsstrafverfahren dann einstellen, ist hier aus meiner Sicht nicht zu befürchten.
Was anderes ist es natürlich, wenn die beiden Geräte für Zivildiener verfügbar waren, du das wusstest und trotzdem eine Anzeige erstattest.
> Und ab wann verjährt der Anspruch, ich glaube es sind 12 Monate nach Ende
> des ZD?
6 Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes (§ 76b Abs. 8 ZDG).
> Wenn es mir um den gerechten Denkzettel geht, würde ich sie eher wegen
> etwas anderem anzeigen: Es gab in der Diensstelle keine Waschmöglichkeit.
> Da steht mir jetzt im Nachhinein kein finanzieller Anspruch zu wenn ich das
> richtig annehme (oder kann ich auch da einen Antrag eineichen?), aber es
> wäre im Sinne der zukünftigen Zivis, weil es eher eine Zumutung ist, wenn
> man 5 Tage seine Dienstkleidung nicht waschen kann.
Du hast einen Anspruch auf Reinigung der Bekleidung (Naturalleistung). Jedoch ist die Verletzung dieser Verpflichtung perverserweise im ZDG nicht gesondert unter Verwaltungsstrafe gestellt, weshalb eine Anzeige wenn dann nur in Bezug auf die behördliche Überwachung Sinn macht - in einem allfälligen Verfahren würde der Rechtsträger dann von der BH aufgefordert werden, künftig für die ausreichende Reinigung zu sorgen. Das wäre es dann wohl auch schon wieder gewesen.
Re: Zu wenig Verpflegungsgeld
Ich weiß es auch, dass alle Zivieldiener 360€ Verpflegungsgeld bekommen.
Viele Grüße,
Steini
Steini